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StGB NRW-Mitteilung 356/2013 vom 24.05.2013

Urheberrecht und Öffentlichkeit einer Wiedergabe

Aus Anlass verschiedener Anfragen aus den Mitgliedsverbänden zum Urheberrechtsgesetz und Urheberrechtswahrnehmungsgesetz weist der Deutsche Städte- und Gemeindebund nochmals auf einige kommunalrelevante Regelungen und Auslegungen hin. Zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände besteht seit dem Jahr 2008 ein Gesamtvertrag für kommunale Musikdarbietungen. Darin wird den Mitgliedern ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent der Vergütungssätze gewährt.

Musikdarbietungen durch örtliche Chöre/Gesangsvereine: In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, wie mit der Darbietung von Musikstücken durch örtliche Chöre oder Gesangsvereine nach den Vorgaben des Urheberrechts umzugehen ist. Damit wird das Aufführungsrecht für ein Musikwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör gebracht (§ 19 Abs. 2 UrhG). Für solche Konzerte werden die Rechte von der GEMA wahrgenommen. Die Darbietung stellt allgemein keine erlaubnisfreie (und zum Teil vergütungsfreie) Nutzung im Interesse der Allgemeinheit dar. Vielmehr ist sie den Schranken des Urheberrechts nach §§ 44a ff. UrhG unterworfen.

Die Erlaubnisfreiheit der öffentlichen Wiedergabe veröffentlichter Werke nach § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft, nämlich:(1)Veranstalter verfolgt keinen Erwerbszweck,(2)Teilnehmer zahlen kein Entgelt,(3)keiner der ausübenden Künstler (hier: Musiker) erhält eine besondere Vergütung dafür.Diese Voraussetzungen dürften etwa von einer Bürgerversammlung einer Gemeinde regelmäßig erfüllt werden. Folglich ist die Aufführung eines örtlichen Liederkranzes erlaubnisfrei möglich. Eine Vorab-Anmeldung fordert die einschlägige Norm in diesen Fällen nicht. Allerdings ist die Wiedergabe nach § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch zu vergüten. Das Eingreifen einer der Ausnahmen des Satzes 3 (z. B. für Schul- oder Altenveranstaltungen) ist hier ferner nicht ersichtlich.Doppelter Normaltarif der GEMAFraglich ist weiterhin, ob der Verstoß gegen eine Vergütungspflicht das Einfordern des doppelten Normaltarifs durch die GEMA rechtfertigt. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG. Dieser setzt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.

Hierbei ist zu beachten, dass die fehlende Kenntnis des Urheberrechts eine Fahrlässigkeit (im Sinne von „hätte kennen müssen“) nicht entfallen lässt. Damit hat eine Gemeinde zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie keine Vergütung zahlte. Weiterhin ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Schadensberechnung durch die GEMA in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zulässig. Diese richtet sich nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Konkret wird insbesondere der GEMA durch die Gerichte eine doppelte Tarifgebühr als Schadensersatz  zuerkannt (100 % Aufschlag, vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.03.1972 — I ZR 160/70).

Dies soll dem Ausgleich erheblicher Überwachungskosten dienen. Somit ist die Forderung des doppelten Normaltarifes bei Verstoß gegen die Vergütungspflicht zulässig.Filmnutzung in kommunalen EinrichtungenZur Filmnutzung in kommunalen Einrichtungen wird zur öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 15 Abs. 3, 52 Abs. 3 UrhG auf folgendes hingewiesen: Nach § 52 Abs. 3 UrhG sind öffentliche Vorführungen eines Filmwerks stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet,oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.Grundsatz: LizenzierungspflichtFolglich besteht eine Lizenzierungspflicht— sofern kein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Alternativ zum Lizenzerwerb kommt etwa auch der praktisch häufige Bezug von (bereits lizenzierten) Filmen über die Medienzentren in  Betracht.Ausnahmen:Eine solche Ausnahme vom Merkmal der „Öffentlichkeit“ kann bei Veranstaltungen der Jugendhilfe oder Altenpflege bzw. in Schulen eingreifen, wenn eine persönliche Verbundenheit der Beteiligten im Sinne eines engen gegenseitigen Kontaktes besteht.

Dabei muss der betroffene Personenkreis nach den Vorgaben des BGH aber überschaubar sein, damit diese sich überhaupt persönlich kennen können. Beispiel für eine Bejahung dieser Nichtöffentlichkeit ist der Klassenverband an einer Schule. Ein Gegenbeispiel sind Gemeinschaftsräume von Altenheimen oder Krankenhäusern; in diesen Fällen wird die notwendige persönliche Verbundenheit der Personen von der Rechtsprechung verneint. Eine Nichtöffentlichkeit wird in diesen Fällen nicht bereits durch den bloßen äußeren Anlass/die gleiche soziale Lage für das Zusammenkommen begründet.Anmerkung:Insgesamt empfehlen wir den Mitgliedsverbänden, jedes an sie herangetragene Lizenzansinnen im Einzelnen auf seine Berechtigung zu überprüfen. Denn es gibt zahlreiche Sachverhalte, bei denen ohne eine Lizenzierung Urheberrechte verletzt werden. Daraus können sodann Schadensersatzforderungen drohen. (Quelle: DStGB-Aktuell 1813-03)

Az.: IV/2 310-19

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