Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 243/2013 vom 22.03.2013

Untersuchungskosten für Grundstücksanschlussleitung

Durch das. das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 133ff.; LT-Drucksache 16/2143, 16/1264, 16 /1265) ist § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F zum 16.03.2013 neu in das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) eingefügt worden. Nach § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F. gehören zu den ansatzfähigen Kosten bei der Abwassergebühr auch die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.  Für Grundstücksanschlüsse, die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, stellt § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW klar, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage betriebsbedingte Kosten sind und damit über die Abwassergebühr finanziert werden können, denn die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde kann die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht nach § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG NRW nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn sie überprüft, ob die öffentlichen Abwasserleitungen bezogen auf ihren Zustand funktionstüchtig sind. Unter den sog. Grundstücksanschlussleitungen ist dabei grundsätzlich die Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße (Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal) bis zur privaten Grundstücksgrenze zu verstehen. Die Grundstücksanschlussleitung muss aber nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein. In Nordrhein-Westfalen ist dieses bei ca. 50 % der Städte und Gemeinden der Fall, so dass die Grundstücksanschlussleitung dann eine private Abwasserleitung in der öffentlichen Straße ist. An diesen Tatbestand knüpft die Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ebenfalls an und bestimmt, dass die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlussleitungen auch dann ansatzfähige Kosten im Rahmen der Erhebung der Abwassergebühr sind, wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Prüft die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die privaten Grundstücksanschlussleitungen, um etwa auszuschließen, dass — wie in der Praxis vorgekommen — Fahrbahndecken einbrechen, weil Grundstücksanschlussleitungen zusammengebrochen sind, so können diese Untersuchungskosten über die Abwassergebühr abgerechnet werden (vgl. LT-Drs 16/2143, S. 7f.).

 

Die Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ist aber zugleich bezogen auf § 10 KAG NRW (Kostenersatzanspruch gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer) lediglich eine Options-Regelung. Ist der Grundstücksanschluss nach der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt bzw. Gemeinde kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so eröffnet § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW lediglich die Möglichkeit, die der Gemeinde entstehenden Kosten für die Untersuchung des Grundstücksanschlusses auch über die Abwassergebühr abzurechnen und keinen Kostenersatz nach § 10 KAG NRW gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer geltend zu machen. Es besteht aber nach § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW für die Stadt bzw. Gemeinde keine Pflicht die Kosten für die Untersuchung über die Abwassergebühr zu refinanzieren, d.h. diese kann auch weiterhin den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW geltend machen. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Stadt bzw. Gemeinde in der Vergangenheit die Kosten für die Untersuchung der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlüsse über den Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW gegenüber den Grundstückseigentümern geltend gemacht hat (vgl. hierzu auch: VG Minden, Urteil vom 30.01.2013 — Az.: 11 K 2605/12 — Mitt. StGB NRW März 2013 Nr. 181). Insoweit gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich, dass dieses Verfahren auch in Zukunft fortgeführt wird, soweit nicht ein sachlicher Grund dafür besteht, von dieser Verfahrensweise in der Zukunft abzuweichen.

Az.: II/2 24-30

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