Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 23/2021 vom 07.01.2021

Unterstützung der Organisation von Impfterminen durch Meldeämter

Zur Unterstützung der Gesundheitsämter der kreisfreien Städte und Kreise (untere Gesundheitsbehörden) bei der anstehenden Organisation der Impftermine gegen das Coronavirus bittet das Ministerium des Innern in einem Erlass vom 06.01.2021 die Meldebehörden, Auskunftsersuchen dieser Stellen vorrangig und unverzüglich zu beantworten.

Dies gilt insbesondere für Auskunftsersuchen nach § 34 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG), bei denen bestimmte Bevölkerungsgruppen (z. B. über 80-jährige Personen) aus den Melderegistern abgefragt werden.

Je nach Art der Organisation der Impftermine kann es für die untere Gesundheitsbehörde hilfreich sein, wenn Personen mit Übermittlungssperren nach § 52 und § 51 BMG gesondert ausgewiesen werden. Dies sollte im Benehmen zwischen der unteren Gesundheitsbehörde und den Meldebehörden abgestimmt werden. Daten zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG dürfen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 13 BMG übermittelt werden.

Eine Weitergabe der Daten von Personen mit Auskunftssperre an private Auftragsverarbeiter schließe ich hiermit ausdrücklich aus.

Der Erlass ist für Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformationen – Fachgebiet Recht, Personal und Organisation – Melderecht oder unter diesem Link abrufbar.

Az.: 18.0.1-005/001

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