Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 602/2017 vom 07.09.2017

Unterschwellenvergabeordnung auf Bundesebene in Kraft

Seit dem 02.09.2017 ist auf Bundesebene durch eine schon vorab erfolgte Änderung des § 55 BHO sowie aktuell durch die am 01.09.2017 erfolgte Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft getreten. Damit gehört die VOL/A zumindest für den Bundesbereich der Vergangenheit an. 

Für die Kommunen muss die UVgO noch durch entsprechende Länderregelungen in Kraft gesetzt werden. Bislang ist dies in noch keinem Bundesland geschehen, da die Länder zunächst die Inkraftsetzung auf Bundesebene abwarten wollten. In Nordrhein-Westfalen wird die Einführung für die Städte und Gemeinden aller Voraussicht nach über eine überarbeitete Fassung der Kommunalen Vergabegrundsätze gem. § 25 Abs. 2 GemHVO erfolgen.

Seitens der NRW-Landesregierung ist ein entsprechender, neuer Runderlass in Aussicht gestellt worden. Ebenso angekündigt wurde eine Anpassung der GemHVO, die wie zuvor die BHO noch keine freie Wahl zwischen Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung vorsieht, welche aber seit der Vergaberechtsreform im Oberschwellenbereich besteht. Einen konkreten Zeitplan für die weitere Novellierung des — für die Kommunen sehr relevanten — Unterschwellenvergaberechts konnte die Landesregierung leider noch nicht nennen.

Az.: 21.1.2.3-002/001

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