Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 443/1996 vom 05.09.1996

Untergesetzliches Regelwerk zum KrW-/AbfG

Am 22. Mai 1996 hat die Bundesregierung sieben Rechtsverordnungen und eine Richtlinie beschlossen, die zeitgleich mit dem KrW-/AbfG am 7. Oktober 1996 in Kraft treten sollen. Im einzelnen handelt es sich um folgende sieben Rechtsverordnungen und eine Richtlinie, die noch der endgültigen Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

- Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAKV)

- Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (BestVbüAbfV)

- Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV)

- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachweisV)

- Abfallwirtschaftskonzept- und Bilanzverordnung (AbfWKoBiV)

- Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

- Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV)

- Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgungsgemeinschaften (Entsorgergemeinschaftsrichtlinie).

Der Bundesrat hat sich am 5.07.1996 mit den von der Bundesregierung beschlossenen sieben Rechtsverordnungen und der Richtlinie beschäftigt. Dabei hat der Bundesrat den Rechtsver-ordnungen und der Richtlinie mit der Maßgabe zugestimmt, daß die von ihm ergänzend vorgeschlagenen Änderungen in die Rechtsverordnungen und die Richtlinie Eingang finden. Die Bundesregierung muß nunmehr erneut darüber entscheiden, ob sie den Änderungsvor-schlägen des Bundesrates in vollem Umfang Rechnung trägt.

In der von der Bundesregierung am 22. 05. 1996 beschlossenen Verordnung über Verwert-ungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisV) ist in § 1 Abs. 2 bestimmt, daß die Nachweis-verordnung nicht für die Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gilt, soweit diese Abfälle in privaten Haushaltungen einsammeln oder Abfälle mit den in privaten Haushal-tungen anfallenden Abfällen entsorgen.

Der Bundesrat hat in seinem Beschluß vom 5.07.1996 zur Nachweisverordnung gefordert, § 1 Abs. 2 der Nachweisverordnung dahin zu ändern, daß künftig die Nachweisverordnung auch für die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Anwendung findet, soweit die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen besonders über-wachungsbedürftige Abfälle einsammeln und entsorgen.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 08.08.1996 gegenüber dem Bundesumweltministerium diese vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des § 1 Abs. 2 der Nachweisverordnung abgelehnt.

Zur Begründung ist hierzu vorgetragen worden:

"Wir stimmen mit der Bundesregierung und dem Bundesumweltministerium darin überein, daß die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen oder solchen Abfällen, die mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, vom Anwendungsbereich der Nachweisverordnung auszunehmen sind. Dies entspricht dem jetzigen Rechtszustand, und es besteht keine Veranlassung, von diesem Rechtszustand abzuweichen. Die vom Bundesrat geforderte Änderung des § 1 Abs. 2 der Nachweisverordnung statuiert mithin einen neuen, völlig überflüssigen Abfallentsorgungsstandard für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zieht.

Im übrigen steht eine Erstreckung der Nachweisverordnung auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch im Widerspruch zur Verankerung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsprinzips in § 15 Abs. 1 Satz KrW-/AbfG. Das öffentlich-rechtliche Entsorgungsprinzip wird von den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getragen und stellt eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicher. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Kreis der Nachweispflichtigen nach der Nachweisverordnung nicht gerechtfertigt.

Wir bitten dringend darum, den § 1 Abs. 2 in seiner Textabfassung so zu belassen, wie er von der Bundesregierung am 22. Mai 1996 beschlossen worden ist. Anderenfalls würde eine weitere Kostenspirale in der kommunalen Abfallentsorgung mit der Folge der Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühren aufgemacht. Eine solche überflüssige Kostenbelastung der gebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürger entspricht auch nicht der Übereinkunft des Bundesumweltministeriums mit den kommunalen Spitzenverbänden aus dem Jahr 1994, wonach das gemeinsame Ziel verfolgt wird, eine Kostendämpfung im Abfallentsorgungsbereich herbeizuführen. Hierzu gehört insbesondere, daß zusätzliche Abfallentsorgungsstandards, die kostentreibend sind, vermieden werden."

Az.: IV/2 31-12

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