Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 514/1999 vom 05.08.1999

Universaldienstleistungsverordnung der Post

Am 07. Juli 1999 hat das Bundeskabinett den Entwurf der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) verabschiedet. Der Entwurf stützt sich im wesentlichen auf einen vorausgegangenen Bundesratsentwurf, so daß die Zustimmung des Bundesrates sehr wahrscheinlich ist. Im Vorfeld hatten die kommunalen Spitzenverbände die Befürchtung geäußert, daß sich die im ursprünglichen Entwurf enthaltenen vagen Formulierungen zu Lasten der ländlichen und peripheren städtischen Räume auswirken werden. Gefordert wurde die Schaffung eines flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Universaldienstes.

Zu begrüßen ist es, daß diese Forderungen der kommunalen Spitzenverbände in dem nun vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf Berücksichtigung gefunden haben. Zu den als unabdingbare Grundversorgung in der Verordnung festgelegten Universaldienstleistungen zählen die Beförderung von Briefsendungen bis 2000 g, von Paketen bis 20 kg und von Zeitungen und Zeitschriften. Gleichzeitig wird in der Verordnung festgeschrieben, daß mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorzuhalten sind, von denen 5.000 Einrichtungen bis Ende 2002 mit unternehmenseigenen Personal betrieben werden müssen. Dabei muß in jeder Gemeinde mit mindestens 4.000 Einwohnern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten sollte die Entfernung zur nächsten Filiale nicht mehr als 2.000 m und zum nächsten Briefkasten nicht mehr als 1.000 m betragen. Ein weiterer Erfolg ist in der Regelung zu sehen, daß sich die Deutsche Post AG frühzeitig an die kommunalen Gebietskörperschaften wenden muß, wenn sie Standortveränderungen bzw. Schließungen stationärer Einrichtungen beabsichtigt. Darüber hinaus wurde auch die von den kommunalen Spitzenverbänden für den Universaldienst immer wieder geforderte Tarifeinheit im Raum berücksichtigt, so daß unabhängig davon, ob Leistungen im ländlichen oder im verdichteten Raum erbracht werden, gleiche Tarife vorgesehen sind.

Az.: III/2 460-08

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