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StGB NRW-Mitteilung 75/2005 vom 10.01.2005

Unisex-Richtlinie

Der Rat der Europäischen Union hat am 13.12.2004 einstimmig eine Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern, mit der der Grundsatz der Gleichbehandlung über den Bereich der Arbeit hinaus auf andere Bereiche des täglichen Lebens ausgedehnt werden soll, verabschiedet.
Dieser Beschluss folgt auf die vom Rat am 4. Oktober erzielte politische Einigung.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags ein grundlegendes Prinzip der Europäischen Union. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts können ein Hindernis für eine vollständige, erfolgreiche Eingliederung von Männern und Frauen in das wirtschaftliche und soziale Leben darstellen. Geschlechts€bezogene Diskriminierungen gibt es nicht nur im Bereich des Arbeitslebens, wo die Gemeinschaft bereits Vorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen erlassen hat, sondern auch in vielen anderen Bereichen.

Im Rahmen dieser Richtlinie gilt daher ein Diskriminierungsverbot für Personen, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen zugänglich machen und diese außerhalb der Privatsphäre und der Familie anbieten. Der Inhalt von Medien und Werbung sowie das öffentliche und private Bildungswesen fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Die Richtlinie wird sowohl auf direkte als auch auf indirekte Diskriminierung einschließlich der sexuellen Belästigung Anwendung finden. Eine schlechtere Behandlung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft gilt als direkte Diskriminierung und ist daher verboten.

Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wie Schutz von Opfern sexueller Gewalt, Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Vereinigungs€freiheit oder Veranstaltung sportlicher Aktivitäten ausschließlich für Frauen oder für Männer. Solche Einschränkungen müssen indessen angemessen sein und sich aus den Kriterien, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgelegt wurden, als erforderlich ergeben.

In den Geltungsbereich fallen auch das Versicherungswesen und verwandte Finanzdienst€leistungen, soweit sie privat, freiwillig und vom Beschäftigungsverhältnis unabhängig sind. In diesem Zusammenhang hat der Gleichbehandlungsgrundsatz zu gelten, weshalb die Bezugnahme auf das Geschlecht als versicherungsmathematischer Faktor nicht zu Unterschieden in den Prämien und Leistungen für den Einzelnen führen darf. Damit es nicht zu abrupten Änderungen auf dem Markt kommt, wird diese Regel nur auf neue Verträge Anwendung finden, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie abgeschlossen werden.

Allerdings können Mitgliedstaaten, in denen die Gleichbehandlungsregel noch nicht angewandt wird, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Eine unterschiedliche Behandlung muss durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten, die veröffentlicht und regel€mäßig aktualisiert werden müssen, begründet werden. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten werden den Gebrauch dieser Ausnahmeregelungen überprüfen.

Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen. Aufgrund der Struktur des Versicherungsmarkts in bestimmten Mitgliedstaaten ist in diesem Zusammenhang eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen.
Um einen effektiveren Schutz von Personen zu gewährleisten, die aufgrund des Geschlechts Opfer von Diskriminierungen geworden sind, erhalten Verbände, Organisa€tionen und andere juristische Personen die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen. Wenn vor einem Gericht Tatsachen vorgebracht wurden, die das Vorliegen von Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Beklagten, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (Umkehr der Beweislast).
Die auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags angenommene Richtlinie enthält Mindestvorschriften, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, günstigere Vorschriften anzuwenden. Für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten Sanktionen vorzusehen.

Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 13.12.2004 (15856/04 [Presse350])

Az.: I/2 042-05-1

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