Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 570/2003 vom 02.07.2003

Unionsantrag „Finanzkraft der Kommunen stärken — kommunale Selbstverwaltung sichern“

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat unter dem genannten Titel einen Antrag in den Bundestag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, in verschiedenen Feldern die nicht länger hinnehmbare Entwicklung in den kommunalen Haushalten „schnellstens“ zu ändern. Als schnelle Entlastung wird die auch vom StGB NRW geforderte Zurückführung der Gewerbesteuerumlage auf das Niveau vor der Erhöhung durch das Steuersenkungsgesetz gefordert sowie ein von 2,2 auf 3 % angehobener Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer. Im Zusammenhang mit einer grundlegenden Reform der Kommunalfinanzen werden lediglich Zielbestimmungen für eine Reform formuliert, die z. B. keine konkrete Festlegung zugunsten des kommunalen Vorschlages einer „Modernisierung der Gewerbesteuer“ erkennen lassen.

Im Hinblick auf die Reformen bezüglich der Ausgabenseite ist hervorzuheben, dass in dem Antrag nicht mehr explizit die Kommunalisierung des neuen Arbeitslosengeldes II bei Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe gefordert wird. Der Hinweis, dass bei einer Zusammenführung der Systeme gewährleistet sein muss, dass die kommunale Vernetzung mit anderen Politikfeldern wie Wirtschaftsförderung, Jugend- und Sozialpolitik zum Tragen kommt, wird auch von uns geteilt und kann durch ein Bundesleistungsgesetz in der Trägerschaft der Bundesanstalt für Arbeit durch Kooperationsvereinbarungen mit den Kommunen umgesetzt werden. Die Forderung nach einem eigenständigen Leistungsgesetz des Bundes in der Eingliederungshilfe deckt sich mit der Beschlusslage des Verbandes. Dies gilt auch für die Forderung, die Kosten für die Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes insgesamt durch den Bund tragen zu lassen. Die Forderung nach einer stärkeren Beteiligung des Bundes bei der Integration der bereits hier lebenden Ausländer wird vom StGB NRW seit langem erhoben. Dies gilt auch für die Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts (z. B. Änderung des § 35 a SGB VIII).

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Forderungen unter dem Titel der Begrenzung der Ausgabendynamik bei Sozialleistungen sowie bei Zuwanderung und Integration weitgehend denen des StGB NRW entsprechen. Die Zuständigkeitsfrage bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wird allerdings bewusst offen gehalten.

Az.: IV/1 900-01

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