Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 285/1998 vom 05.06.1998

Umwidmung von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 02. April 1998 zu dem von ihm verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Entschließung zur Umwidmung von vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe in Pflegeeinrichtungen angenommen. Der im Vermittlungsverfahren zum Ersten SGB XI-Änderungsgesetz als Kompromiß beschlossene § 43 a SGB XI sollte der Umwidmung und der damit verbundenen Umstrukturierung von Einrichtungen der Behindertenhilfe entgegenwirken, um den dort praktizierten und bewährten ganzheitlichen Betreuungsansatz für Behinderte zu erhalten.

Der Deutsche Bundestag hat vor diesem Hintergrund bekräftigt, daß die Ganzheitlichkeit des Betreuungsansatzes in Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht gefährdet werden darf. Allein aus finanziellen Interessen der Sozialhilfeträger dürfe es nicht zu einer Umwidmung in Pflegeplätze kommen.

Eine Anhebung der Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Behinderte in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe sei auch kein geeigneter Weg zur Lösung der Problematik, weil dadurch

- der weit überwiegende Teil der Behinderten weiterhin (bei Vorliegen der übrigen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen) Eingliederungshilfe beziehen müßte. Für diesen weit überwiegenden Teil der Behinderten verringere die Anhebung der Leistungen der Pflegeversicherung nur das Ausmaß der Abhängigkeit von der Sozialhilfe, beseitige diese Abhängigkeit jedoch nicht.

- das Kostengefälle zwischen vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen nicht beseitigt würde. Der finanzielle Anreiz für die Sozialhilfeträger zur Umwidmung bestünde weiter.

Der Deutsche Bundestag fordert die Sozialhilfeträger deshalb auf, den in § 43 a SGB XI zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zu respektieren und sicherzustellen, daß kein pflegebedürftiger behinderter Mensch gegen seinen Willen allein aus finanziellen Gründen gezwungen wird, in eine Pflegeeinrichtung zu gehen oder zu wechseln.

Az.: III 810-11

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