Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 665/2005 vom 23.08.2005

Umweltprüfungsgesetz in Kraft

Mit Datum vom 29. Juni 2005 ist das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) in Kraft getreten. (BGBl. I 2005, S. 1746ff.). Das Gesetz sieht insbesondere Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor. Das SUP-Gesetz setzt unter anderem die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197, S. 30) vom 27. Juni 2001 (SUP-Richtlinie) in deutsches Recht um.

Aus kommunaler Sicht ist zu beachten, dass für den Bereich der Bauleitplanung die Vorgaben der SUP-Richtlinie fristgemäß im letzten Jahr im Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom Bundesgesetzgeber umgesetzt worden sind.

Das SUPG führt die Strategische Umweltprüfung in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein, d.h. das SUPG ändert in (Art. 1) das UVPG, so dass die Änderungen des SUPG im geänderten UVPG wieder zu finden sind.

Bei der Strategischen Umweltprüfung handelt es sich um einen „unselbständigen Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden“ (vgl. § 2 Abs. 4 UVPG).

Gemäß § 2 Abs. 5 UVPG handelt es sich bei den o. a. Plänen und Programmen um solche, „zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist“.

Die Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung sind in den §§ 14 a bis o UVPG aufgeführt.

Gemäß § 14 b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist zukünftig eine Strategische Umweltprüfung in jedem Fall bei den Plänen und Programmen durchzuführen, die in der Anlage 3 Nr. 1 zum Gesetz aufgeführt werden (obligatorische Strategische Umweltprüfung).

In § 3 Abs. 1 a UVPG(Feststellung der UVP-Pflicht) wird hierzu festgelegt, dass das UVPG auch (ferner) für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung und Bodenutzung gilt, die in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführt sind.

Zu diesen Plänen und Programmen gehören nach der Anlage 3 Nr. 1

- Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene,
- Ausbaupläne nach § 12 Luftverkehrsgesetz,
- Hochwasserschutzpläne nach § 31 d WHG,
- Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG,
- Raumordnungsplanungen nach den §§ 8, 9 des Raumordnungsgesetzes (ROG),
- die Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18 a ROG,
- Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3 a Seeanlagenverordnung,
- Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB,
- Landschaftsplanungen nach den §§ 15, 16 BNatSchG.

Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 3 Nr. 2 zum neuen UVPG aufgeführt sind, ist nur dann eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn diese Pläne einen „Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben“ setzen. Zu den Plänen und Programmen nach Anlage 3 Nr. 2 zum UVPG gehören

- Lärmminderungspläne nach §§ 47 d und 47 e BImSchG,
- Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchG,
- Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 KrW-/AbfG,
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 16 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. KrW-/AbfG,
- Abfallwirtschaftspläne nach § 29 KrW-/AbfG.

Diese vorstehende Regelungsvorgabe gilt auch für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführte Vorhaben oder für Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 UVPG).

Die Festlegung des Untersuchungsrahmens und die erforderlichen Inhalte des Umweltberichts ergeben sich aus den § 14 f und § 14 g UVPG. Die Überwachung bzw. Monitoring der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder des Programms ergeben, obliegt – soweit keine abweichenden Regelungen auf der Bundes- oder Landesebene getroffen worden sind – der für die Strategische Umweltprüfung zuständigen Behörde.

Die Geschäftsstelle kann zurzeit ergänzend auf Folgendes hinweisen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich (obligatorisch) bestehende Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung (§ 14 b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 Ziffer 1.8) bereits im letzten Jahr im Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom Bundesgesetzgeber umgesetzt worden sind. Unabhängig von Bauleitplänen nach den §§ 6 und 10 BauGB sind durch die in der Anlage 3 zum UVPG genannten Programme und Pläne im Bundesland NRW in erster Linie der Bund und die einzelnen Bundesländer bzw. die Landkreise (z.B. Landschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte) betroffen. Auch Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchG werden in NRW von den Bezirksregierungen aufgestellt. Offen ist für NRW noch, wer Lärmminderungspläne (Lärmaktionspläne) bzw. Lärmkarten nach § 47 d und § 47 e BImSchG aufstellt (vgl. hierzu auch die Mitt. StGB NRW August 2005 Nr. 593, S. 259). Zwar sind nach § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden zuständige Behörden. In § 47 e Abs. 1 BImSchG ist aber zugleich bestimmt, dass die Bundesländer andere Behörden als die Gemeinden für zuständig erklären können. Ob dieses in NRW geschieht ist noch nicht entschieden (vgl. hierzu auch die Mitt. StGB NRW August 2005 Nr. 593, S. 259).


Az.: II/2 70-11 qu/hu

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