Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 841/2023 vom 12.12.2023

Umweltministerkonferenz einigt sich auf Regelungen zur Entnahme von verhaltensauffälligen Wölfen

Ab der Weidesaison 2024 sollen Wölfe bereits nach dem ersten Riss von Weidetieren geschossen werden können. Die Umweltminister der Länder einigen sich, dafür ihre Wolfsverordnungen schnellstmöglich zu ändern.

Die Umweltministerkonferenz (UMK) von Bund und Ländern hat sich auf eine neue gemeinsame Linie in der Wolfspolitik geeinigt. Einstimmig unterstützen sie bei ihrer Umweltministerkonferenz am 01.12.2023 in Münster die Vorschläge von Bundesumweltministerin Steffi Lembke für ein schnelleres und unbürokratischeres Verfahren, das es bundesweit möglich macht, verhaltensauffällige Wölfe bereits nach dem ersten Riss von Weidetieren schnell und unkompliziert abzuschießen (siehe hierzu Mitteilung Nr. 710 vom 17.10.2023).

Die Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder haben eine Änderung des Praxisleitfadens Wolf beschlossen und überführen damit den Vorschlag der Bundesumweltministerin aus der Beratung der Bund-Länder Arbeitsgruppen für Schnellabschüsse in Regionen mit erhöhtem Rissvorkommen direkt in die Praxis. Der Vorschlag fußt dabei auf einer neuen Auslegung des geltenden Rechts, die sich aus wissenschaftlichen Erkenntnissen ableitet. Langwierige Gesetzesänderungen auf nationaler oder europäischer Ebene sind nicht nötig.

Der Beschluss sieht Folgendes vor:

  • Zukünftig ist in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaligem Überwinden des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren durch einen Wolf eine Abschussgenehmigung möglich. Diese soll zeitlich für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu 1.000 Metern um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zulassen.
  • Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen werden von den Ländern festgesetzt. Sie können sich zum Beispiel an Wolfsterritorien, naturräumlichen Gebieten oder raumordnerischen (zum Beispiel kommunalen) Grenzen orientieren. So ermöglicht die Regelung ein regional differenziertes Wolfsmanagement bei vermehrtem Auftreten von Übergriffen auf geschützte Tiere.
  • Praxistauglich: Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfs vor der Abschussgenehmigung kann entfallen. Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis aller Indizien und Fachkenntnisse über die Eindeutigkeit eines Wolfs als Verursacher der Risse.
  • Eine schnellere Genehmigungspraxis wird zukünftig auch durch die Erarbeitung weiterer Best-Practice-Instrumente wie zum Beispiel Musterbescheide unterstützt werden. Dazu wird die gute Zusammenarbeit in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Wolf fortgesetzt.

Konkrete Verbesserungen in der Praxis

Die neue Genehmigungspraxis ermöglicht schnellere Verfahren, mehr Schutz und Sicherheit für die Weidetierhalterinnen und -halter, Rechtssicherheit für die Bundesländer und Konsistenz mit europäischen und nationalen Regelungen. Sie erfordert keine europäischen und nationalen Rechtsänderungen, ist lösungsorientiert und praktisch. Die EU-Kommission hat dem BMUV bestätigt, dass die Vorschläge im Einklang mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie stehen (FFH-Richtlinie).

Durch die Umkreisregelung ist außerdem die Effizienz der Wolfsabschüsse sichergestellt. Laut wissenschaftlicher Erkenntnisse versucht es ein Wolf nach einem erfolgreichen Übergriff mit hoher Wahrscheinlichkeit an derselben Herde erneut. Daher ist davon auszugehen, dass es sich unmittelbar nach einem Übergriff in räumlicher Nähe um den schadensverursachenden Wolf handelt. Die neue Praxis gewährleistet daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, den schadensstiftenden Wolf sehr zeitnah zu treffen und so weitere Risse zu verhindern.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Der Beschluss der UMK ist zu begrüßen. Damit kommen Bund und Ländern den Tierhaltern entgegen. Landwirte und Halter von Nutztieren hatten immer wieder protestiert, da es vermehrt zu Angriffen von Wölfen kam. Jetzt kommt es auf eine Umsetzung des Beschlusses durch die Länder an. Es ist davon auszugehen, dass das MUNV NRW seinen Erlassentwurf vom 17.10.2023 (siehe hierzu Schnellbrief Nr. 391 vom 21.11.2023) noch einmal überarbeiten wird.

Weitere Hintergrundinformationen: www.bmuv.de/DL3199

Az.: 26.0.3-005/001 gr

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