Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 516/2007 vom 04.07.2007

Umweltinformationsgesetz NRW in Kraft

Am 18.04.2007 ist das Gesetz zur Regelung von Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Kraft getreten (GV NRW 2007, S. 142). Zweck des Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen (§ 1 UIG NRW). Informationspflichtige Stellen sind auch die Gemeinden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW). Jede Person hat nach § 3 UIG NRW Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, wird diesem entsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Information auf andere Weise zu eröffnen. Im Übrigen wird auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22.12.2004 (BGBl. I, S. 3704) verwiesen. Für die Übermittlung von Informationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 5 UIG NRW). Gebühren werden u.a. nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW). Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3-Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UIG NRW). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann (§ 5 Abs. 3 UIG NRW). Im Übrigen findet das Gebührengesetz NRW Anwendung (§ 5 Abs. 4 UIG NRW).

Az.: II/2 10-00 qu/ko

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