Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 479/1999 vom 20.07.1999

Umweltgesetzbuch (UGB)

Das Bundesumweltministerium hat nach Mitteilung des DStGB einen neuen Arbeitsentwurf zu einem Umweltgesetzbuch – Erstes Buch (UGB I) sowie zu einem Einführungsgesetz zum Umweltgesetzbuch (EG-UGB) erarbeitet. Dieser Entwurf (Stand: 23.04.1999) befindet sich nunmehr in der Ressortabstimmung unter den einzelnen Bundesministerien. Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es, das bestehende deutsche Umweltrecht zu vereinheitlichen und die Vielzahl der Vorschriften zu verringern.

1. Hintergrund: Umweltgesetzbuch

Bereits am 16.01.1991 vereinbarten die Regierungsparteien in ihrer Koalitionsvereinbarung die "Harmonisierung des Umweltrechts mit dem Ziel der Entwicklung eines Umweltgesetzbuches". Aus diesem Grund wurde 1992 vom Bundesumweltministerium ein Gremium unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts a.D., Prof. Dr. Horst Sendler, eingesetzt, das einen entsprechenden Entwurf zu einem Umweltgesetzbuch erarbeiten sollte. Nach über 3jähriger Arbeit stellte diese Sachverständigenkommission ihren Entwurf im Juli 1997 fertig. Der vorgelegte Entwurf eines umfassenden Umweltgesetzbuches (UGB) besteht aus 17 Kapiteln mit insgesamt 775 Paragraphen. Wegen des umfassenden Regelungsgehaltes ist mit einem Regierungsentwurf zu einem umfassenden Umweltgesetzbuch jedoch nicht mehr in dieser Legislaturperiode zu rechnen. Da jedoch bis zum Jahr 1999 zwei EU-Richtlinien in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden müssen, ist von Seiten des Bundesumweltministeriums entschieden worden, einen Entwurf eines Ersten Buches zum UGB (UGB I) zu erarbeiten, mit denen die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie - Umsetzungsfrist: bis 30.10.1999) und die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie – Umsetzungsfrist: bis 14.03.1999) in deutsches Recht umgesetzt werden sollen.

2. Arbeitsentwurf zum UGB I (Stand: 23.04.1999)

Der Arbeitsentwurf beinhaltet das Umweltgesetzbuch – Erstes Buch (UGB I) - und das begleitende Einführungsgesetz zum Umweltgesetzbuch (EG-UGB). Bei letzterem handelt es sich um ein Artikelgesetz, welches der schrittweisen Einfügung des UGB in das geltende Recht dient. Ziel des UGB I ist es, der Zersplitterung des bestehenden Rechts und der Vielzahl von Rechtsvorschriften im Umweltrecht Rechnung zu tragen. Durch das UGB soll das Umweltrecht übersichtlicher und verwaltungspraktischer werden. Dabei soll das bestehende Anforderungsprofil des Umweltrechts aufrecht erhalten werden, die einzelnen Genehmigungsverfahren aber beschleunigt werden.

Das UGB I hat 11 Kapitel ist in einen Allgemeinen Teil (AT) und einen Besonderen Teil (BT) unterteilt. Der AT gliedert sich in: Allgemeine Vorschriften, Vorhabengenehmigung, Eingreifende Maßnahmen und Überwachung, Betrieblicher Umweltschutz, Recht- und Regelsetzung, Grenzüberschreitender Umweltschutz und Umweltinformation. Der BT gliedert sich in: Industrieanlagen und sonstige Anlagen, Deponien und Leitungsanlagen. Neben Begriffsbestimmungen unter Festlegung allgemeiner Grundpflichten, die dann im Besonderen Teil speziell geregelt werden sollen, sind Hauptinhalt des Allgemeinen Teils Regelungen über eine Vorhabengenehmigung, Regelungen über einen Umweltbeauftragten, die Handhabung von Umweltinformationen und die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.

Mit der Vorhabengenehmigung soll die schwer überschaubare Regelungsvielfalt im Bereich des Zulassungsrechts für umweltbedeutsame Vorhaben durch einen einheitlichen , sektorübergreifenden Zulassungstyp abgelöst werden. Genehmigungsbedürftige Vorhaben sind hierbei u.a. die Errichtung und der Betrieb von Industrieanlagen und sonstigen Anlagen, wie sie bislang in § 4 BImSchG und für Abwasserbehandlungsanlagen in § 16 c WHG geregelt sind.

Nach geltendem Recht erfolgt die Pflicht zur Bestellung von Umweltbeauftragten nach unterschiedlichen Vorschriften. Im Falle des Immissionsschutzbeauftragten, des Störfallbeauftragten und des Abfallbeauftragten erfolgt die Pflicht zur Bestellung durch die Auflistung von Anlagen, die zur Bestellung eines Beauftragten verpflichtet sind (vgl. § 53 Abs. 1 BImSchG i.V.m. mit Anhang I zu § 1 Abs. 1 5. BImSchV; § 58 a BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 5. BImSchV und § 1 Abs. 2 12. BImSchV; § 54 Abs. 1 KrW/-AbfG i.V.m. § 1 AbfBetrbV). Für den Gewässerschutzbeauftragten findet sich dagegen eine Regelung im Gesetz selbst (vgl. § 21a Abs.1 WHG). Während somit nach geltendem Recht Umweltbeauftragte nur unter bestimmten weitergehenden Voraussetzungen (vgl. bspw. die Auflistung in § 54 KrW/-AbfG) für genehmigungsbedürftige Anlagen zu bestellen waren, sieht das UGB I die Bestellung von Umweltbeauftragten gesetzlich verpflichtend für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne weitere Voraussetzungen vor. Darüber hinaus ist für die "zuständige Behörde" die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie für die Träger von Rücknahme-, Sammel-, Wiederverwendungs- oder Verwertungssystemen die Bestellung eines Umweltbeauftragten anzuordnen. Hiervon wären unter Umständen auch entsprechende kommunale Einrichtungen unmittelbar betroffen.

Im UGB I werden ferner Regelungen über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt festgeschrieben. Hierbei wird das derzeit bestehende Umweltinformationsgesetz (UIG) weitgehend unverändert in das UGB I übernommen und nur an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Dezember 1996 (7 C 64.95) sowie des EuGH vom 17.06.1998 (Rechtssache C 321/96) angepasst. Hiernach soll allen natürlichen und juristischen Personen der freie Zugang zu Informationen ohne Nachweis eines Interesses gewährt werden. Mit dem freien Zugang soll eine Verbesserung des Umweltschutzes erreicht werden.

Bei der grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung dehnt das UGB I den insoweit von der Rechtsprechung bisher nur für das Atomrecht ausgesprochenen Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Grenznachbarn (BVerwG E 75, 285) auf den gesamten Anwendungsbereich der Vorhabengenehmigung aus. Zugleich wird eine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens auch im Ausland festgeschrieben.

Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums soll das UGB I keine Kostensteigerung für die Kommunen nach sich ziehen. Vielmehr sei eine Entlastung der Haushalte der Kommunen und der Länder durch die Möglichkeit zu erwarten, die vorhandenen Organisationen den Anforderungen einer einheitlichen Vorhabengenehmigung anzupassen und zusammenzuführen. Der DStGB bezweifelt dies zur Zeit. Das Bundesumweltministerium wird im Sommer 1999 mit den kommunalen Spitzenverbände ein Gespräch zum UGB-Entwurf führen.

Az.: II/2 11-00

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