Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 89/1996 vom 20.02.1996

Umweltgerechte Entsorgung in Kleingartenanlagen

Mit der Kleinen Anfrage 163 (Drucksache 12/391) hat die Abgeordnete Frau Dr. Annemarie Scharps, CDU, u.a. das Thema der Förderung von Initiativen der Kleingärtner zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abwasser durch das Land NW angesprochen.

Die Landesregierung hat wie folgt geantwortet (Drucksache 12/611):

Ca. 90 % aller Kleingartenanlagen in Nordrhein-Westfalen befinden sich in kommunalem Eigentum. Als Grundstückseigentümer, Planungsträger, untere Wasserbehörden und untere Naturschutzbehörden (bei kreisfreien Städten) sowie aus ihrer generellen Zuständigkeit für die kommunalen Kleingärten sind die Städte und Gemeinden dem Kleingartenwesen einschließlich seiner Aufsicht besonders verpflichtet. Abwasserbeseitigungspflichtig sind die Gemeinden, die zur Finanzierung Gebühren und Beiträge erheben können.

Zur Sicherstellung einer umweltgerechten Entsorgung hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten ab dem 1. Januar 1993 um den Fördertatbestand "sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen" erweitert.

Im Zuge der Novellierung des Bundeskleingartengesetzes, die mit einer Anpassung der Pachtzinsregelung zum 1. Mai 1994 in Kraft getreten ist, fand eine intensive und kontroverse Diskussion über zeitgemäße Ver- und Entsorgungsstrukturen in Kleingärten statt. Nachdem Bundestag und Bundesrat hierzu geforderte klarstellende Ergänzungen im Bundeskleingartengesetz ablehnten, hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Kleingärtner NRW ein Positionspapier erstellt, in dem die geltenden Grundsätze für das Kleingartenwesen bestätigt und Eckpunkte für die künftige Entwicklung zur Diskussion gestellt wurden. Gegenwärtig ist eine Arbeitsgruppe, in der die beteiligten Ressorts der Landesregierung, die kommunalen Spitzenverbände und die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Kleingärtner vertreten sind, damit befaßt, technische Möglichkeiten einer umweltgerechten Entsorgung vergleichend darzustellen und rechtlich sowie finanziell zu bewerten. Das Ergebnis wird in Kürze vorgelegt und für die künftige Förderpraxis ausgewertet.

Zur schnellen Beseitigung bestehender Entsorgungsengpässe in verschiedenen Kleingartenanlagen des Landes hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft mit Erlaß vom 22. Juli 1993 an die Bezirksregierungen dem Vorschlag des Landesverbandes Rheinland der Kleingärtner zugestimmt, freiwillige finanzielle Beiträge und/oder Arbeitsleistungen der Kleingärtner zur Entlastung der kommunalen Haushalte als förderunschädlich im Sinne der geltenden Förderrichtlinien anzuerkennen.

Nach zweijähriger Laufzeit dieses Sonderprogramms haben die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung der Förderpraxis der Bezirksregierungen darauf hingewiesen, daß nach Landeshaushaltsrecht Geld- oder Sachleistungen Dritter die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Zuwendungen reduzieren. Der Eigenanteil des kommunalen Zuwendungsempfängers darf durch solche Leistungen nicht ersetzt werden.

Der Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 24. Mai 1995 an die Bezirksregierungen trägt dieser zwingenden Vorschrift Rechnung.

Die Landesregierung prüft derzeit Möglichkeiten, den Eigenanteil von Kleingärtnern förderunschädlich anzuerkennen.

Die Landesregierung wird keine Forderungen aufgreifen, die die Grundsätze des Kleingartenwesens, wie sie im Bundeskleingartengesetz niedergelegt sind, gefährden. In diesem Sinne wird das Land auch künftig das Kleingartenwesen gem. Verfassungsauftrag im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel fördern.

Az.: II/3 611-25

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