Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 275/2001 vom 05.05.2001

Umstellung des Stammkapitals auf Euro nach GmbH-Recht

An die Geschäftsstelle wurde in der Vergangenheit wiederholt die Frage der Umstellung des Stammkapitals auf den EURO nach GmbH-Recht herangetragen. Da diese Problematik von allgemeinem Interesse sein dürfte, nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Frage der Währungsumstellung wird für das GmbH-Recht von § 86 GmbH-G geregelt. § 86 Abs. 1 Satz 1 GmbH-G erlaubt es den vor dem 01.01.1999 angemeldeten und spätestens bis zum 31.12.2001 eingetragenen GmbH, ihre in DM lautenden Kapitalnennbetäge beizubehalten, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Dies gilt also auch über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die DM ihre Funktion als Zahlungsmittel verliert (01.01.2002). Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 GmbH-G bleiben die bisherigen Beträge weiterhin maßgeblich für den Mindestbetrag und die Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Gesellschaftsanteilen sowie für das Stimmrecht. Es bleibt also, solange die GmbH ihr Kapital in DM belässt, auch über den 01.01.2002 alles beim alten.

Die Gesellschaften können jedoch ihr Kapital durch Umrechnung auf den EURO umstellen, und zwar entweder mit oder ohne gleichzeitige Betragsglättung:

Eine isolierte Umrechnung ohne gleichzeitige Betragsglättung führt zu krummen Beträgen. Da solche krummen Beträge nur schwer handhabbar sind, ist die Umstellung auf den EURO ohne gleichzeitige Betragsglättung nicht so empfehlenswert, zumal die Beträge bei einer etwaigen Kapitaländerung nach dem 31.012.2001 ohnehin nach § 86 Abs. 1 Satz 4 GmbH-G geglättet werden müßten. Zu beachten ist ferner, daß Kapitaländerungen ohne vorherige oder gleichzeitige Währungsumstellung und Nennbetragsglättung lediglich bis zum 31.12.2001 vorgenommen werden können. Bei einer Kapitaländerung nach dem 31.12.2001 muß hingegen das Kapital auf EURO umgestellt und die Beträge der Gesellschaftsanteile geglättet werden.

Die Umrechnung mit gleichzeitiger Betragsglättung ist immer mit einer Kapitaländerung verbunden. Hierbei bleibt es grundsätzlich bei den allgemeinen Regeln der Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung. Bei der Glättung müssen die neuen EURO-Nennbeträge der Gesellschaftsanteile auf mindestens 50 EURO lauten und durch 10 teilbar sein. Es ist also ausreichend, daß die Gesellschaftsanteile auf durch 10 teilbare Beträge und nicht auf jeweils durch 50 teilbare EURO-Nennbeträge gestellt werden. Sofern nicht alle Gesellschaftsanteile einen identischen DM-Nennbetrag haben, kann die Glättung der entsprechenden EURO-Nennbeträge zu (geringfügig) geänderten Beteiligungsverhältnissen führen. Dies beruht schlicht darauf, daß manche Gesellschaftsanteile in größerem Umfang aufgestockt bzw. herabgesetzt werden müssen, um den nächsten durch 10 teilbaren EURO-Betrag zu erreichen, als andere. Diese Disproportionalität kann sich nicht nur bei der Gewinnausschüttung und beim Stimmrecht auswirken, sondern unter Umständen können auch Gesellschafter ihre Minderheitsrechte verlieren. Der Vorteil ist, daß nur eine geringfügige Kapitalerhöhung erforderlich ist.

Die Disproportionalität läßt sich vermeiden, indem die alten Zahlen einfach als EURO-Beträge fortgeführt werden. Das hat jedoch wiederum den Nachteil, daß das Kapital nahezu verdoppelt werden muß.

Ist eine annähernde Verdoppelung des Kapitals jedoch nicht gewollt, so können geänderte Beteiligungsquoten bei der Kapitalerhöhung vermieden werden, indem man folgende Formel anwendet:

Schritt 1:

Division der DM-Stammeinlagen durch 10

Schritt 2:

Bildung des größten gemeinsamen Teilers aus den resultierenden Beträgen

Schritt 3:

Division der DM-Stammeinlagen durch diesen Teiler

Schritt 4:

Division des Teilers durch den Umrechnungskurs (= 1,9583); anschließend Aufrundung auf den nächsten ganzteiligen EURO-Betrag

Schritt 5:

Multiplikation des Ergebnisses aus Schritt 4 mit den verschiedenen Ergebnissen aus

Schritt 3

Schritt 6:

Multiplikation der Ergebnisse aus Schritt 5 mit 10. Als Gesamtergebnis erhält man damit die für eine verhältniswahrende Kapitalerhöhung maßgeblichen Zielbeträge der jeweiligen Stammeinlage.

Die genannte Formel hat den Vorzug, daß die bisherigen Beteiligungsverhältnisse durch die Nennbetragsglättung nicht verschoben werden. Ihr primärer Nachteil liegt darin, daß eine derartige Kapitalerhöhung nicht mehr vom Aufstockungsverbot ausgenommen ist, also nur in Betracht kommt, wo die Einlagen bereits voll eingezahlt sind oder alle Gesellschaftsanteile im Eigentum der Gründer bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger stehen. Hinzu kommt, daß bei einer solchen Kapitalerhöhung nicht ganz unbeachtliche Beträge erforderlich werden und daß die Glättung nicht mehr am Kostenprivileg des neuen Art. 45 Abs. 3 EGHGB teilnimmt.

Bei den während der Übergangsphase (01.01.1999 bis 31.12.2001) angemeldeten und eingetragenen Gesellschaften ist zwar noch die Festlegung des Stammkapitals und der Einlagen in DM zulässig. Jedoch sind nach § 86 Abs. 2 Satz 2 GmbH-G DM-Beträge zu wählen, die rechnerisch den gesetzlich festgeschriebenen EURO-Beträgen entsprechen. Bei diesen Gesellschaften macht die Umstellung auf EURO keine Probleme. Die Gesellschafter müssen nur noch die Umstellung der DM-Beträge in die rechnerisch entsprechenden EURO-Beträge beschließen und diese ins Handelsregister eintragen lassen.

Az.: G/3 810-05

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