Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 474/2006 vom 02.06.2006

Umsetzung des Umgebungslärmgesetzes in NRW

Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 19. Mai 2006 das Umweltministerium NRW zur Frage der Umsetzung des Bundes-Umgebungslärmgesetzes (§§ 47 a – 47 f BImSchG) in NRW erneut angeschrieben. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Die bevorstehende Umsetzung des Umgebungslärmgesetzes des Bundes in nordrhein-westfälisches Landesrecht sorgt in vielen Städten und Gemeinden derzeit für Diskussionen, die für uns Anlass sind, uns noch einmal an Sie zu wenden. Bis zum 30.06.2007 sind Lärmkarten u.a. für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erarbeiten. Die verbliebene Zeit für diese Aufgabe ist denkbar knapp.

Durch Bundesrecht ist nicht abschließend geklärt, wer zukünftig für die Aufstellung von Lärmkarten und nachfolgend für die Erarbeitung von Lärmaktionsplänen zuständig ist. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht eine alternative Zuständigkeit der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden vor. Damit bedarf es zwingend einer konstitutiv wirkenden Zuständigkeitsregelung durch das Land.

Wir haben in verschiedenen Gesprächen mit Ihnen und Ihrem Haus immer deutlich gemacht, dass die Natur der neuen Aufgaben deutlich für eine Verankerung der Aufgabenzuständigkeit bei den Behörden des Landes spricht. Zahlreiche Rückkontakte mit unseren Mitgliedskommunen bestärken uns in dieser Auffassung. Eine Zuständigkeit der Gemeinden für die Lärmkartierung entlang der Hauptverkehrsstraßen oder auch im Umfeld von Großflughäfen würde einen Flickenteppich von Lärmkarten erzeugen, der wenig sinnvoll erscheint. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die spätere Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen – bezüglich derer die Lärmkartierung erhebliche Erwartungen wecken dürfte- sinnvoller Weise nur in überörtlicher Konzeption abgearbeitet werden könnte. Bei der Umsetzung der EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie haben die Bezirksregierungen als Maßnahmen-Organisator und übergeordneter Moderator die unterschiedlichen Nutzergruppen zusammengeführt. Diese positiven Erfahrungen sprechen für ein vergleichbares Vorgehen bei der Umsetzung des Umgebungslärmgesetzes.

Eine gemeindliche Zuständigkeit für die Lärmkartierung ist bereits mehrfach gutachterlich verworfen worden. Wir verweisen insoweit auf die Machbarkeitsstudie in Rheinland-Pfalz vom 30.11.2005 und den Bericht des Deutschen Instituts für Urbanistik zur „Werkstatt zur Lärmkartierung“ vom 28.02.2006. Beide Studien machen deutlich, dass eine gemeindliche Zuständigkeit wenig sinnvoll ist. Auch in Baden-Württemberg ist eine Zuständigkeit der Landesbehörden zumindest für den ländlichen Raum vorgesehen. Wir vermuten, dass auch die in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für Nordrhein-Westfalen diese Bewertung stützen wird. Dem Endbericht sehen wir daher mit Spannung entgegen.

Sollte das Land sich entschließen, die Zuständigkeit auf die Kommunen zu übertragen, gehen wir davon aus, dass es sich bei dieser Zuständigkeitsübertragung um einen Anwendungsfall des Konnexitätsprinzips gem. Art 78 Abs. 3 der Landesverfassung handelt. Auch wenn die Aufgabe materiell durch europa- und bundesrechtliche Vorgabe geprägt wird, obliegt die Zuständigkeitsentscheidung allein dem Landesgesetzgeber, so dass die finanzielle Ausgleichspflicht des Landes nach den Regeln des Konnexitätsausführungsgesetzes ausgelöst würde.

Wir sind gerne bereit, in einem weiteren Gespräch nach einvernehmlichen Lösungen für die Zuständigkeitsfrage zu suchen. Denkbar erscheint uns z. B., einzelnen Städten, die bereit und in der Lage sind, die Aufgabe zu übernehmen, eine Option auf die Übertragung der Zuständigkeit einzuräumen. Angesichts des wachsenden Zeitdrucks wären wir für eine baldige Entscheidungsfindung dankbar.

Az.: II/2 70-31 qu/g

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