Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 661/2005 vom 23.08.2005

Umsetzung des Elektronikschrottgesetzes in NRW

Wie bereits in den Mitteilungen des StGB NRW im Mai 2005 (Nr. 385, S. 172ff.) berichtet wurde, ist am 24.3.2005 das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten (BGBl. I 2005, S. 762 ff.). Zwischenzeitlich konnten eine Vielzahl von offenen Fragen einer Klärung zugeführt werden. Im Einzelnen:

1. Umsetzung des ElektroG in NRW

Im Hinblick auf die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: kreisangehörige Städte und Gemeinden/Landkreise) ist das ElektroG bis zum 23.3.2006 ausgesetzt worden (§ 24 ElektroG), d.h. erst zu diesem Datum müssen (spätestens) die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Pflichten nach dem ElektroG in vollem Umfang nachkommen. Es empfiehlt sich, zum 1.1.2006, einen Vollzug auf der Grundlage des ElektroG sicherzustellen.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern (§ 3 Abs. 4 ElektroG) und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Dabei darf bei der Anlieferung an einer Sammelstelle kein Entgelt erhoben werden (§ 9 Abs. 3 Satz 3 ElektroG). Gleichzeitig können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 3 Satz 4 ElektroG die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem) oder eine Kombination eines Hol- und Bringsystem einrichten. Dabei ist es möglich, dass die Sammelstelle, die nach § 9 Abs. 4 ElektroG sog. Übergabestelle ist, zugleich von der Gemeinde als ihre Sammelstelle im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG benannt wird. Wenn gleich bei der Abgabe eines Elektro- bzw. Elektronikaltgerätes an einer Sammelstelle kein Entgelt erhoben werden darf (§ 9 Abs. 3 Satz 3 ElektroG), so können die Kosten für die Einsammlung, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikgeräte über die Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden (vgl. Mitt. StGB NRW 2005 Nr. 385, S. 172ff., S. 173f.; Queitsch, AbfallR 2005, S. 105ff., 197f.).

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nach § 9 Abs. 4 ElektroG außerdem verpflichtet, an einer sog. Übergabestelle die eingesammelten alten Elektronik- und Elektrogeräte sortiert nach 5 Gerätegruppen in 5 Containern zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen. Die Container haben die Hersteller auf ihre Kosten an der sog. Übergabestelle bereitzustellen. Die Übergabestelle ist zugleich die Schnittstelle zwischen der „(geteilten) Kostenverantwortung (Produktverantwortung) zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Herstellern, d.h. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tragen die Kosten der Erfassung bis zur Einsortierung in die fünf Gerätegruppen-Container. Mit der Abholung der gefüllten Container ist die Kostenverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beendet und es beginnt die Kostenverantwortung der Hersteller.

In Fachgesprächen mit dem Umweltministerium NRW haben der Landkreistag NW und der StGB NRW geklärt, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für das Einsammeln und Befördern der alten Elektro- und Elektronikgeräte sind. Auch der Betrieb der Übergabestelle und das Hineinsortieren der Altgeräte in die fünf durch das ElektroG vorgegebenen Erfassungscontainer an der Übergabestelle ist dem Vorgang der Erfassung zuzuordnen. Deshalb kann grundsätzlich jede der 396 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen auch eine oder mehrere sog. Übergabestellen einrichten und betreiben, die von den Herstellern mit fünf Altgeräte-Containern bestückt werden müssten. Unter Kostengesichtspunkten empfiehlt es sich allerdings, die Zahl der sog. Übergabestellen (Hinweis: hierunter fallen nur Sammelstellen bestückt mit 5 Conatinern der Hersteller, nicht sonstige Sammelstellen der Kommune für Altgeräte) möglichst gering zu halten. So ist es z.B. möglich, dass mehrere Gemeinden gemeinsam eine Übergabestellen einrichten und betreiben oder mit dem Betrieb der reinen Übergabestelle der Landkreis gemäß § 5 Abs: 6 Satz 4 LAbfG NRW beauftragt wird und dieser für ein Kreisgebiet eine oder auch mehrere Übergabestellen einrichtet und betreibt. Dieses ist eine Entscheidung die vor Ort getroffen werden muss.

Im Übrigen sind die Landkreise nur insoweit für das ElektroG zuständig, als nach § 9 Abs. 6 die Möglichkeit für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht, Elektro- und
Elektronikaltgeräte selbst zu verwerten. Sollten die Landkreise an einer solchen Eigenverwertung kein Interesse haben, aber kreisangehörige Städte und Gemeinden den Wunsch haben, eine solche Eigenverwertung durchzuführen, so sollte der Landkreis gem. § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NRW die Aufgabe der Verwertung von ausgedienten Elektro- und Elektronikaltgeräten auf die kreisangehörige Stadt/Gemeinde schriftlich nach § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NRW einvernehmlich übertragen, wenn sie dieses möchte.

2. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sog. Sammelstellen

Das Umweltministerium NRW wird zur Umsetzung des ElektroG einen Erlass herausgeben, in dem die vorstehenden Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden dokumentiert sind. Dieser Erlass wird den Städten und Gemeinden mit einem gesonderten Schnellbrief demnächst zur Verfügung gestellt werden. In dem Erlass wird durch das Umweltministerium NRW außerdem festgelegt werden, dass sog. Sammelstellen (d.h. sowohl sog. Übergabestellen mit 5 Containern der Hersteller als auch schlichte Sammelstellen, die keine Übergabestelle sind) immissionschutzrechtlich genehmigt werden müssen, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 8.12 der 4. BImSchV zum BImSchG gegeben sind, d.h. dort die festgelegten Mengenschwellen überschritten werden. Insoweit ist das Umweltministerium NRW der Argumentation des StGB NRW nicht gefolgt, der mit seinem Schreiben vom 1.8.2005 zu dem Erlass-Entwurf gegenüber dem Umweltministerium NRW eingefordert hatte, von dem Erfordernis einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung (z.B. wie im Bundesland Rheinland-Pfalz) abzusehen.

3. Platzbedarf für die 5 Container an einer Übergabestelle

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat mit Schreiben vom 9.8.2005 das Ergebnis der Verhandlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit den Herstellern der Elektro- und Elektronikgeräte über die Erfassung und Bereitstellung der ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräten nach dem neuen ElektroG mitgeteilt. Dieses Ergebnis wird den Städten und Gemeinden mit gesondertem Schnellbrief zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis beinhaltet insbesondere, welche Container-Größen durch die Hersteller bereitgestellt werden und wie viel Platz die Container (einschließlich einer Rangierfläche) benötigen. Die „Vollmeldung“ mit Blick auf die Container ist durch die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 ElektroG an die „Gemeinsame Stelle (EAR – Elektro-Altgeräte-Register/Stiftung)“ zu richten.

4. Umfrage zur Anzahl der Übergabestellen und zur Eigenverwertung

Schließlich wird die Geschäftsstelle mit Schnellbrief eine Abfrage bei den Städten und Gemeinden durchführen. Es wird gefragt werden, ob die Gemeinde zukünftig selbst eine sog. Übergabestelle betreiben will oder aber die Übergabestelle mit einer Nachbargemeinde betreiben möchte bzw. ob dem Kreis die Aufgabe des Betriebes der Übergabestelle nach § 5 Abs. 6 Satz 4 übertragen worden ist. Außerdem wird abgefragt werden, welche Kommune eine Eigenverwertung bezogen auf bestimmte Gerätegruppen nach § 9 Abs. 6 ElektroG zukünftig durchführen möchte.


Az.: II/2 31-02 qu/qu

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