Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 473/2006 vom 12.06.2006

Umsetzung des Elektronikschrottgesetzes

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat auf Anregung der Geschäftsstelle des StGB NRW gemeinsam mit dem anderen kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene (Deutscher Städtetag. Deutscher Landkreistag) folgendes Schreiben mit Datum vom 15.5.2006 an die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register gerichtet:

„Aus inzwischen zahlreich vorliegenden Erfahrungsberichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ergibt sich, dass die Erfüllung der gesetzlichen Entsorgungspflichten durch die Hersteller von Elektroaltgeräten in der praktischen Umsetzung erheblich zu wünschen übrig lässt. Die kommunalen Entsorgungshöfe können die resultierenden Probleme, insbesondere die Zwischenlagerung des Elektroschrotts, nur mit zusätzlichem Personal- und Kostenaufwand bewältigen. Bezüglich der einzelnen Problembereiche in der Abhollogistik der Hersteller besteht daher ein erheblicher Gesprächsbedarf, der bei den anstehenden Treffen am 17./18.05.2006 unter Beteiligung von Hersteller- und Kommunalvertretern abzuarbeiten sein wird.

Sofern – wie wir aus vielen kommunalen Beschwerden wissen – die EAR nunmehr für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Berechnung von Bearbeitungsgebühren ankündigt, müssen wir diesem Vorgehen jedoch bereits jetzt entschieden widersprechen. So hat EAR mehrfach gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erklärt, dass sie für die Bearbeitung von Meldungen, die per Fax bei der Stiftung eingehen, in Zukunft eine Gebühr erheben wird. Ihr Schreiben vom 18.04.2006 an den Deutschen Landkreistag kann dahingehend verstanden werden, dass Sie sich diese Äußerungen zu Eigen machen; zumindest enthält es aus unserer Sicht nicht die erforderliche klare Distanzierung. Für die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage; insbesondere kann dem von Ihnen angeführten § 14 Abs. 4 S. 2 ElektroG keine Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren, schon gar nicht in Form eines Stundensatzes in Höhe von 250 Euro entnommen werden. Ganz unabhängig davon ist auch die Zurückweisung von seitens der Kommunen erfolgten Faxmeldungen keine akzeptable Umgangsform, nachdem seitens EAR mehrfach ausdrücklich zugesichert worden ist, dass für die Auftragserteilung alle Meldewege offen stehen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Meldung per Telefax hingewiesen worden.

In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis angebracht, dass die Kommunen keinerlei Interesse daran haben, die ohnehin zu langen Zeiträume zwischen Auftragserteilung und Aufstellung beziehungsweise Abholung der Container zusätzlich auszudehnen. Kommunen sind nur deswegen auf die Kommunikation per Telefax ausgewichen, weil sich dies aufgrund der Unzulänglichkeiten der von EAR vorgegebenen Standardmeldewege als die einfachste Lösung darstellte. Wenn EAR ihre Pflichten aus § 14 Abs. 3 ElektroG durch Implementierung einer praktikablen Internetplattform erfüllt hätte, würde niemand auf die Kommunikation per Telefax ausweichen müssen.

Zur Benutzung der Handheld-Geräte besteht keine Rechtspflicht, zudem sprechen diverse
Gründe, nicht zuletzt die Haftungsrisiken gemäß den Nutzungsbedingungen der EAR, dagegen. Dass die Benutzung Ihrer Internetplattform, vermutlich aufgrund von Überlastung, zu erheblichen Verzögerungen führt, wird aus zahlreichen Kommunen übereinstimmend berichtet. Gleiches gilt für die Telefonhotline der EAR; insofern ist es besonders bemerkenswert, dass Sie vor der Belastung knapper Kapazitäten durch Versuchsanrufe warnen.

Die Koordination der Entsorgungsaufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Hersteller durch EAR verläuft ohnehin alles andere als reibungslos. Vor diesem Hintergrund ist die Androhung von ungerechtfertigten Gebühren ungeeignet, die Zusammenarbeit und die Arbeitsabläufe zu verbessern. Es wäre daher sehr wünschenswert, dass Sie sich von entsprechenden Äußerungen Ihrer Mitarbeiter schnell und deutlich distanzieren. Anderenfalls müssten wir unseren Mitgliedern ausdrücklich empfehlen, den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Unzulänglichkeiten der Standardmeldewege zu belegen und zu dokumentieren sowie die Zahlung jeglicher Gebühren an EAR zu verweigern. Zielführender erscheint es uns jedoch, gemeinsam an der dringend gebotenen Behebung der offenkundigen Mängel der Abhollogistik zu arbeiten. Wir bitten Sie daher dringend darum, gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden für Rechtsklarheit in dieser wichtigen Frage zu sorgen“.

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat mit Schnellbrief vom 8.6.2006 den Städten und Gemeinden zu dem einen Fragebogen übersandt, mit welchem gemeinsam mit dem Umweltministerium NRW abgefragt wird, welche Problemstände bei der Entsorgung der Elektro-Altgeräte zu verzeichnen sind ( siehe auch Mitt. StGB NRW Juni 2006 Nr. 409). Die Geschäftsstelle bittet um rege Teilnahme an der Abfrage, zumal das Umweltministerium NRW im Rahmen der Abfrage auch klären möchte, wie viele Übergabestellen es in NRW nunmehr gibt.

Az.: II/2 31-02-8 qu/g

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