Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 428/2012 vom 25.07.2012

Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in NRW

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW hat hinsichtlich der Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II sowie § 6 b BKGG auf Folgendes hingewiesen:

„Das Gesetz sieht die Berücksichtigung von Bedarfen für Lernförderung nur vor, wenn diese zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Amtlichen Begründung zum Gesetzestext waren eher einschränkende Auslegungskriterien zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (insbesondere Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2012 - L 7 AS 43/12 B ER-) wird im Rahmen der Aufsicht des Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport die Auslegung des § 28 Abs. 5 SGB II geändert und damit die Kriterien für die Lernförderung wie folgt geöffnet:

  • Auch Schülerinnen und Schüler, die formal nicht versetzungsgefährdet sind, sollen Zugang zur Lernförderung erhalten. Damit fallen die bisherigen Einschränkungen bei Gesamtschulen, Förderschulen, Schuleingangsphase usw. weg. Es ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.
  • Zudem wird auch die Erreichung eines höheren Lernniveaus gefördert, das der Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt, der weiteren Entwicklung im Beruf und damit der Fähigkeit dient, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Die bislang in der Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket" enthaltenen Beschränkungen zu

  • Herstellung der Sprachfähigkeit,
  • Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie,
  • Erreichen einer besseren Schulformempfehlung,
  • Schuleingangsphase, Förderschulen und Gesamtschulen

führen nicht mehr von vornherein zu einem Ausschlussgrund. Vielmehr ist stets eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.Eine entsprechende Neufassung der Arbeitshilfe wird zu gegebener Zeit durch die zuständige Arbeitsgruppe erarbeitet. Bereits jetzt ist ein modifizierter Zusatzfragebogen „Lernförderung" beigefügt, der die vorstehenden Änderungen enthält.Vor dem Hintergrund, dass die Lernförderung nur einen geringen Teil der Anträge und Bewilligungen ausmacht (in NRW ca. 5 - 6 %), ist im Hinblick auf die Bedeutung der Mittelabflüsse für die bevorstehende Revision der Bundesbeteiligung gem. § 46 Abs. 7 SGB II eine schnellstmögliche Umsetzung der vorstehenden Hinweise geboten.“

Az.: III/2 810-2

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