Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 357/2023 vom 08.05.2023

Umsetzung des 5-Punkte-Sofortprogramms für den Wiederaufbau der Wälder in NRW

Der Bund, das Land NRW und die EU fördern waldbauliche und ökologisch wertvolle Forstprojekte und holzwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichen Mitteln. Nach § 10 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW soll die Forstwirtschaft im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.

Neuerung vom 23.03.2023

Mit Änderung der Privatwald-Richtlinie und Extremwetter-Richtlinie zum 23.03.2023 wurden die förderrelevanten Punkte aus dem 5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederaufbau der Wälder umgesetzt. Ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen wurden zwei neue Fördertatbestände und die Erhöhung der Förderung für die Weginstandsetzung auf Schadensflächen im Privatwald in die Richtlinien aufgenommen. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.

Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Privatwald-Richtlinie)

Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind das Rückgrat des Kleinprivatwaldes in Nordrhein-Westfalen und müssen zur Krisenbewältigung besonders unterstützt werden.

Nach der neuen Fördermaßnahme der Nr. 6.1.3 der Richtlinien wird eine Pauschale von 2,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr für die Geschäftsführungsausgaben von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur Abfederung der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Direkten Förderung gewährt. Für Zusammenschlüsse, die in der Geschäftsführung miteinander kooperieren, d.h. die Geschäftsführung mehrerer Zusammenschlüsse gemeinsam durch eine Hand wahrgenommen wird, wird ein Aufschlag von 1,00 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr gewährt werden. Für Waldgenossenschaften wird diese Beträge um weitere 0,50 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche pro Jahr erhöht sein.

Erhöhung der Wegebauförderung von 70% auf 90% (Privatwald-Richtlinie)

Ein gut ausgebautes Wegenetz dient nicht nur der Waldbewirtschaftung, sondern wird auch von der erholungssuchenden Bevölkerung genutzt. Daneben ist es notwendig für Feuerwehr und Rettungskräfte, um Waldbrände zu bekämpfen und Verletzte zu bergen. Die Kosten für die erforderlichen Grundinstandsetzungen überfordern viele Forstbetriebe in den durch die Waldschäden besonders betroffenen Gebieten. Der Fördersatz wurde deshalb in Gebieten, deren Ertragssituation sich durch die Waldschäden langfristig deutlich verschlechtert hat, von 70 Prozent auf 90 Prozent angehoben. In Betrieben mit mehr als 1.000 Hektar beträgt der Fördersatz jetzt 54 statt wie bisher 42 Prozent.

Pauschale für Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen (Extremwetterfolgenrichtlinie)

Der Umbau der Wälder ist eine Zukunftsaufgabe und erfordert im Vergleich zur Vergangenheit eine besonders aufwendige und forstfachlich fundierte Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen.

Diese besonderen Mehraufwendungen werden mit einer einmaligen Aufwandspauschale von 400 Euro pro Hektar bezuschusst Um eine Doppelförderung auszuschließen, wird der Zuschuss bei Antragstellenden deren Zusammenschluss an der Direkten Förderung teilnimmt pauschal um 50 Prozent gekürzt.

Die Antragsstellung ist ab sofort bei den zuständigen Regionalforstämtern des Landesbetriebs Wald und Holz NRW möglich. Weitergehende Informationen, wie den Wortlaut der Änderung der Förderrichtlinien, die Antragsformulare und den Erlass zur Gebietskulisse der ertragsschwachen Gebiete finden Sie unter folgendem Link: https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/foerderung

Neuerung vom 04.11.2022

Das Bundesfinanzministerium stimmt der Förderrichtlinie Ökosystemleistungen zu. Dieses Förderprogramm sieht vor, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine Zuwendung zu gewähren, wenn sie bei der Bewirtschaftung ihrer Waldflächen bis zu 12 Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über zehn oder 20 Jahre einhalten. Die Pressemitteilung mit weiteren Informationen erreichen Sie über diesen Link:
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/149-wald-klima-paket.html

Förderanträge können zeitnah – jedoch erst nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger – und ausschließlich online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) über die Seite www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden. Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf « De minimis » -Basis bewilligt (maximal 200.000 Euro Förderung innerhalb von drei Jahren). Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, damit die « De minimis» -Auflage entfallen kann.

Az.: 26.1-009/004 gr

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