Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 278/2001 vom 05.05.2001

Umsetzung der Transparenzrichtlinie

Die Regeln der seit 1980 geltenden Transparenzrichtlinie (Richtlinie 80/723/EWG "über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen") dienen der erleichterten Überprüfung der finanziellen Beziehungen zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten selbst, die Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen (etwa im Haushaltsplan etc.) zu dokumentieren. Die innterstaatliche Umsetzung erfolgt im Verwaltungswege. Hieran wird auch künftig festgehalten.

Am 26. Juli 2000 hat die EU-Kommission die Richtlinie 2000/52/EG zur Änderung der Transparenzrichtlinie verabschiedet. Ihre Regelungen sind am 18. August 2000 in Kraft getreten. Sie geben der Transparenzrichtlinie eine zusätzliche Zielrichtung. In Ergänzung des vorgenannten Regelungsgegenstandes bezweckt die Änderungsrichtlinie, der EU-Kommission die Anwendung der Beihilfevorschriften des EG-Vertrages auf solche Unternehmen zu erleichtern, die einerseits auf öffentlich-rechtlich geschützten Märkten agieren und/oder Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wahrnehmen und hierfür Beihilfen erhalten, und andererseits – in weiteren Geschäftsbereichen – unter chancengleichen Marktbedingungen mit dritten Unternehmen konkurrieren. Offengelegt werden sollen Quersubventionierungen aus dem geschützten bzw. finanziell unterstützten Bereich in den "Wettbewerbsbereich". Die Änderungsrichtlinie soll im konkreten sicherstellen, daß Informationen über die interne Finanz- und Organisationsstruktur bei den betreffenden Unternehmen vorgehalten und bei Bedarf von der Kommission abgefragt werden können.

Die Regelungen der Änderungsrichtlinie sind bis zum 31. Juli 2001 umzusetzen. Der Diskussionsentwurf eines Umsetzungsgesetzes aus dem BMF enthält sektorübergreifende Grundsätze für die Gestaltung der "internen Buchführung". Inhaltlich beschränkt sich der Entwurf auf die Abbildung der Regelungen der Änderungsrichtlinie. Abweichungen sind redaktioneller Natur.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat für die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme zu dem Diskussionspapier abgegeben. In dieser Stellungnahme wird unter bestimmten Voraussetzungen einer bundeseinheitlichen Umsetzung der Transparenzrichtlinie zugestimmt. Änderungen wurden im Bereich des Bußgeldtatbestandes und der Regelungen der zugrunde zu legenden Kostenrechnungsart gefordert.

Hinsichtlich der Kostenrechnungsart hat sich der DStGB dafür ausgesprochen, in dem Umsetzungsgesetz keine Regelung zu treffen, auf Grund derer alle Kosten und Erlöse den durch die Transparenzrichtlinie jeweils bestimmten Bereichen im Rahmen einer Vollkostenrechnung zugeordnet werden müssen. Eine solche Festlegung war aufgrund des Wortlautes der Richtlinie auch nicht erforderlich. Den durch die Transparenzrichtlinie betroffenen Unternehmen, die ihre Kostenrechnung bisher auf der Grundlage einer Teilkostenrechnung durchführen, sollte diese Möglichkeit auch weiterhin erhalten bleiben.

Darüber hinaus war es aus kommunaler Sicht unbedingt notwendig, den Schuldvorwurf in der Bußgeldvorschrift des Umsetzungsgesetzes auf den Vorsatz zu begrenzen. Auf Grund der dynamischen Entwicklung und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit im Bereich der Daseinsvorsorge im europäischen Recht bestehen zum Teil erhebliche Schwierigkeiten, genau einzugrenzen, welche Unternehmen von den Pflichten des Umsetzungsgesetzes der Transparenzrichtlinie betroffen sein werden. Insofern war es sachgerecht, etwaige Verstöße gegen diese Pflichten nicht bereits beim Vorliegen bloßer Fahrlässigkeit mit einem Bußgeld ahnden zu wollen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem nun vorgelegten Referentenentwurf beide Vorschläge übernommen.

Az.: G/3 810-06

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