Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 300/2001 vom 05.05.2001

Umsetzung der EU-Richtlinie Kommunales Abwasser

Wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) hat die Europäische Kommission beschlossen, Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen und mit Gründen versehene Stellungnahmen (sog. zweites Mahnschreiben) an Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich zu richten. Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich hätten es versäumt, empfindliche - d.h. eutrophe oder stark durch Abwasser verschmutzte - Gebiete auszuweisen. Der Richtlinie zufolge mussten spätestens ab 31. Dezember 1998 Abwassereinleitungen mit Auswirkungen auf solche Gebiete einer besonders gründlichen Behandlung unterzogen werden. Der an Deutschland erhobene Vorwurf betrifft dagegen nach Einschätzung der Kommission Mängel in Rechtsvorschriften insbesondere des Landes Sachsen-Anhalt, das anstelle des Dezember 1998 den Januar 2004 als Frist für die Erfüllung der für empfindliche Gebiete geltenden Normen festgesetzt habe. Die Kommission hatte geprüft, wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie "Kommunales Abwasser" in innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

 

In Nordrhein-Westfalen ist die Richtlinie der EU über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) durch die sog. Kommunalabwasser-Verordnung NRW umgesetzt worden. Insoweit wird auf die Mitteilungen des StGB NRW 1999 Nr. 777, S. 375 verwiesen.

 

Die EU-Kommission hat in bezug auf einzelne Mitgliedstaaten insbesondere folgendes bemängelt:

 

1. Deutschland

 

Das "Mahn-Verfahren" gegen Deutschland erfolgt, weil nach Einschätzung der Kommission noch Mängel in den deutschen Vorschriften bestehen, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden. So werde z.B. in den Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt der 1. Januar 2004 als Frist für die gründlichere Abwasserbehandlung bei Einleitung in empfindliche Gebiete gesetzt. Der korrekte Termin sei aber der 31. Dezember 1998 gewesen. Außerdem sind in verschiedenen deutschen Rechtsvorschriften (insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen) die Überwachungsvorschriften der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

 

2. Spanien

 

In Spanien ist die Ausweisung empfindlicher Gebiete Sache der nationalen Regierung, wenn es sich um "interregionale" Wassergebiete handelt (d.h. Gewässer, die in mehr als einer der spanischen autonomen Regionen liegen); Binnengewässer und Küstengewässer sind dagegen von den autonomen Regionen auszuweisen. Allerdings ist die Mehrzahl der autonomen Regionen nach Ansicht der Kommission dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen. Deshalb weist die spanische Liste empfindlicher Gebiete erhebliche Lücken auf.

 

3. Frankreich

 

Gegen Frankreich bringt die Kommission verschiedene Vorwürfe hinsichtlich der Ausweisung empfindlicher Gebiete vor. Dazu gehören die 1999 erfolgte Ausweisung von Gebieten, die bereits Ende 1993 auszuweisen waren, sowie Frankreichs äußerst restriktive Vorgehensweise bei der Festlegung von Kriterien für die Ausweisung empfindlicher Gebiete und die Ende 1998 noch nicht erfolgte Festlegung der erforderlichen Normen für die Einleitung in empfindliche Gebiete.

 

4. Vereinigtes Königreich (England)

 

Die Maßnahmen gegen das Vereinigte Königreich werden damit begründet, dass noch immer nicht alle empfindlichen Gebiete ausgewiesen seien - insbesondere nicht bei Gewässern, die bereits eutroph seien oder denen eine Eutrophierung drohe. Auch in Nordirland gebe es Schwierigkeiten bei der Überprüfung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete. Es wurde beschlossen, dass die Kommission mit der Regierung des Vereinigten Königreichs Kontakt aufnimmt, um diese noch offenen Punkte zu erörtern.

Die Geschäftsstelle weist zum EU-Verfahren ergänzend auf folgendes hin:

Az.: II/2 24-13-2

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