Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 804/2023 vom 19.12.2023

Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie

Am 15.12.2023 hat ein Bund-Länder-Gespräch zur Umsetzung von Art. 6 EED (EU-Energieeffizienz-Richtlinie) stattgefunden. Die Richtlinienvorgaben sind nach Inkrafttreten der Richtlinie im September 2023 in nationales Recht umzusetzen und werden erhebliche Auswirkungen auch für Städte und Gemeinden haben.

Von besonderer Relevanz ist Art. 6 EED, wonach jeder Mitgliedstaat vorsehen muss, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Gesamtfläche öffentlicher Gebäude auf das Niveau Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude renoviert werden. Der DStGB hat, wie auch alle anwesenden Länder, den Bund aufgefordert, auf Grund der zu erwartenden erheblichen Mehrbelastungen von der Möglichkeit des in Art. 6 Abs. 6 EED vorgesehenen „alternativen Ansatzes“ Gebrauch zu machen. Dieser Ansatz ermöglicht den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung größere Spielräume und sieht für die Gebäudesanierung zu einem Niedrigstenergiegebäude einen Umsetzungszeitraum bis zum Jahr 2040 vor. Der Bund hat heute mitgeteilt, dass er von dieser Option Gebrauch machen und dies der EU fristgerecht bis zum 31.12.2023 mitteilen wird. Dies ist aus kommunaler Sicht sehr zu begrüßen.

Der DStGB hat Bund und Länder darauf hingewiesen, dass es schnellstmöglich einer Klärung noch offener Fragen bedarf. Hierzu zählen etwa die Voraussetzungen für die Erstellung eines „Renovierungspasses“ für Gebäude, die Vorgehensweise bei der konkreten Erfassung von Flächen und Gebäuden oder auch die Nutzung möglicher Ausnahmeregelungen für Gebäude, bei denen eine Sanierung technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht machbar ist. Seitens des DStGB wurde auch darauf hingewiesen, dass die erwartbaren finanziellen Mehrbelastungen für Kommunen keinesfalls allein getragen werden können. Es bedarf vielmehr einer umfassenden finanziellen Sanierungsförderung durch die EU, den Bund und die Länder. Das Konnexitätsprinzip ist insoweit strikt zu beachten.

Der Bund hat angekündigt, Länder und kommunale Spitzenverbände im ersten Quartal 2024 über weitere Einzelheiten zu informieren und offene Fragen gemeinsam zu besprechen.

Az.: 28.6.1-004/006 gr

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