Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 6/2019 vom 14.01.2019

Umsetzung der EU-Apostillen durch Melde- und Standesämter

Das NRW-Ministerium des Innern hat am 08.01.2019 auf die Umsetzung der EU-Apostillen- Verordnung (2016/1191 vom 06.07.2016) hingewiesen. Die Verordnung tritt am 16.02.2019 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft und gewährleistet durch einen erleichterten Urkundenverkehr ohne weitere Beglaubigungsverfahren den Personenverkehr innerhalb der EU. Hierfür sollen auf Wunsch des Bürgers mit der Urkundenausstellung europaweit einheitlich mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe beigefügt werden.  

Die Verordnung betrifft die Einwohnermeldeämter und Standesämter der Städte und Gemeinden. Nach erster Einschätzung des Ministeriums des Innern gilt die Verordnung u.a. für Geburtsurkunden, einfache Meldebescheinigungen, Sterbeurkunden und Eheurkunden.  

Die zuständigen Behörden sollen sich zur Umsetzung im IMI (Internal Market Information System) selbstständig registrieren, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer EU-Richtlinien registriert sind. Die Behörden sind für die lokale Nutzer- und Datenverwaltung selbst verantwortlich. Aus diesem Grund soll in jeder Behörde ein lokaler Datenverwalter sein. Zur Unterstützung der registrierten Kommunen soll eine Zentralstelle beim Ministerium des Innern eingerichtet werden (IMI – Fachkoordinator). Das IMI ist ein von der EU Kommission zur Verfügung gestelltes Internetportal, welches einen sicheren und datenschutzrechtlich legitimierten Informationsaustausch im europäischen Wirtschaftsraum ermöglicht.    

Zur Umsetzung der Verordnung werden im IMI zwei Module freigeschaltet. Über die IMI Module ist zunächst eine Überprüfung der Urkunde bei Zweifeln an deren Echtheit möglich. Erst nach dieser Abfrage ist ein Auskunftsersuchen über das IMI an die Behörde zu richten, die die Urkunde ausgestellt haben soll oder an eine zuständige Zentralbehörde des jeweiligen Landes. Zur Beantwortung persönlicher Auskunftsersuchen wird eine Frist von fünf Arbeitstagen eingeräumt. Die Frist beträgt zehn Arbeitstage, wenn das Ersuchen zunächst an die Zentralstelle gerichtet wurde. Dieses Verfahren und die Fristen gelten auch für die Kommunen in NRW.  

Weitere Einzelheiten zur Umsetzung der Richtlinie und zur Registrierung im IMI sind dem Erlass zu entnehmen, der für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinformationen/Fachgebiete/Recht, Personal, Organisation/Melderecht abrufbar ist: https://www.kommunen.nrw/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/rechtpersonal-organisation/kategorie/melderecht.html .

Az.: 18.0.1-003/001

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