Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 708/2002 vom 05.11.2002

Umsetzung der Altholzverordnung

Aufgrund vermehrter Anfragen weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Die Altholzverordnung wird am 1.3.2003 in Kraft treten (BGBl. I 2002, S.3302ff; siehe auch Mitt. StGB NRW 2002 Nr. 505 und 638). Sie gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Altholzverordnung auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, d.h. für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW (Einsammeln und Befördern von Abfällen) und für die (Land)Kreise als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Landesabfallgesetz NRW (Entsorgung von Abfällen durch Verbrennen, Deponieren, Verwerten).

Zu beachten ist, daß die Altholzverordnung in § 9 ausdrücklich bestimmt, daß Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage (z.B. einer Müllverbrennungsanlage) zuzuführen ist. Soweit Altholz einer thermischen Beseitigungsanlage zugeführt wird, gilt in der Folge dann auch nicht die in § 10 der Altholzverordnung geregelte Getrennthaltungspflicht. Gleichwohl ist zu beachten, daß § 9 der Altholzverordnung eine Deponierung von Altholz zum Zwecke der Beseitigung nicht mehr zuläßt, sondern lediglich die Beseitigung von Altholz im Rahmen einer thermischen Behandlungsanlage verordnungskonform ist. Die Geschäftsstelle empfiehlt den Städten und Gemeinden deshalb mit den Kreisen abschließend zu klären, in welcher Art und Weise das Altholz nach dem Inkrafttreten der Altholz-Verordnung am 1.3.2003 entsorgt werden soll, um gegebenenfalls eine entsprechende Erfassungslogistik planen zu können.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Altholz-Verordnung keinen ausdrücklichen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Altholz anordnet. Vielmehr bezweckt die Altholz-Verwertung in erster Linie bei einer Verwertung von Altholz strikte Maßgaben für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vorzugeben. Im übrigen ergibt sich zwar auch aus dem Inhalt und dem Umfang der Abfallentsorgungspflicht in § 15

Abs. 1 KrW-/AbfG, dass zu prüfen ist, ob und inwieweit Abfälle verwertet werden können. Gleichwohl ist im Rahmen dieser Prüfung auch abzuklären, welche Kosten durch die Beseitigung und welche Kosten durch eine Verwertung entstehen. Entstehen durch eine Verwertung von Altholz deshalb höhere Kosten als durch eine Beseitigung, so muss im Interesse der gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung auch der Rückgriff auf eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung von Altholz als zulässig angesehen werden. Auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kreis, kreisangehörige Städte und Gemeinden) gilt deshalb , dass die Pflicht zur Verwertung nur dann einzuhalten ist, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 bis Abs. 5 KrW-/AbfG erfüllt sind, d.h. insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG (unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren) gegeben ist.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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