Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 108/1999 vom 05.02.1999

Umsetzung der Altbatterie-Verordnung

Die Geschäftsstelle hat in den Mitteilungen 1998 Nr. 481 (20.08.1998) und Nr. 591 (20.10.1998) über Inhalt und Umsetzung der am 01. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altbatterie-Verordnung (BattV) berichtet.

1. Wie mitgeteilt, enthält die BattV eine Art "Duales" System zur Rücknahme von Altbatterien. Das bedeutet, daß sowohl die Wirtschaft, also die Batterie-Hersteller und -händler, als auch die öffentliche Hand (Kreise und Gemeinden) zur Rücknahme verpflichtet sind. Die von den Batterie-Herstellern gegründete "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS) und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben keine Einigung über die Anzahl der Batterie-Übergabestellen in den Kreisen und Gemeinden erzielt.

2. Auch auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen ist es zu keiner Einigung gekommen. Somit bleibt es bei der grundsätzlichen Ankündigung der Stiftung, zusätzlich zu den ca. 100.000 bis 200.000 privatwirtschaftlichen Rücknahmestellen beim Handel etwa 1.500 Übergabestellen bei den kommunalen Entsorgungsträgern im gesamten Bundesgebiet einzurichten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Geschäftsstelle, bei den Kontakten mit der Stiftung vor Ort zu versuchen, möglichst sachgerechte Lösungen zu erzielen. Auf längere Zeit gesehen, ist das Ziel der Stiftung, eine große Anzahl an Rücknahmestellen der Privatwirtschaft einzurichten, aber nur eine relativ geringe Zahl an Übergabestellen der Kreise und Gemeinden, durchaus zu begrüßen, weil dies der Produktverantwortung der Batterie-Hersteller und -händler am besten gerecht wird. Angesichts der rechtlichen Mitverpflichtung von Kreisen und Gemeinden als den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist es aber nicht zulässig, daß sich die Kreise und Gemeinden völlig aus der Rücknahme von Altbatterien zurückziehen.

Die Kommunen sollten deshalb die jahrelang üblichen und bewährten Annahmestellen für Altbatterien solange und soweit aufrechterhalten, als bei den Bürgern ein Bedarf dafür besteht. Parallel dazu sollten die Kommunen auf die Rückgabestellen des Handels in ihrem Einzugsbereich in den abfallwirtschaftlichen Veröffentlichungen hinweisen. In dem Maße, in dem der Handel das privatwirtschaftliche System komplettiert, können die öffentlich-rechtlichen Annahmestellen reduziert werden. Abgesehen von der rechtlichen Verpflichtung der Kommunen ist die Aufrechterhaltung eines Restbestands an öffentlichen Annahmestellen auch aus ökologischen Gründen nötig, nämlich, um zu verhindern, daß weniger umweltbewußte Bürger Altbatterien der Einfachheit halber in die Restmülltonne werfen.

Aufgrund eigener Feststellungen und aufgrund von Informationen der Verbraucherverbände ist davon auszugehen, daß die Stiftung und die in der Stiftung angeschlossenen Firmen die BattV bis jetzt leider nur unvollkommen und lückenhaft umsetzen. Vor allem werden die Verbraucher nicht ausreichend und nicht deutlich genug auf die Rückgabemöglichkeiten hingewiesen. Die Geschäftsstelle empfiehlt den Kommunen deshalb, in öffentlichen Bekanntmachungen bei den Händlern die Beachtung der BattV anzumahnen.

3. Zur Frage der Kosten und Gebühren wird noch einmal auf die Information in Mitteilungen Nr. 591 vom 20.10.1998 (dortige Nr. 4) hingewiesen: Die Rückgabe der Batterien muß für die Bürger unentgeltlich sein. Soweit für die Kommunen Kosten entstehen, die der Stiftung nicht angelastet werden können, handelt es sich um Kosten der kommunalen Abfallentsorgung, die in die Kalkulation der kommunalen Abfallgebühr einzurechnen sind.

Az.: II/2 32-13

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