Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 694/2008 vom 19.11.2008

Umsatzsteuerliche Behandlung von Wasserhausanschlüssen

Das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ und ist mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern, wenn die Leistung „Hausanschluss“ an den späteren Wasserbezieher erbracht wird. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08. Oktober 2008 - VR 61/03 - entschieden.

Das BMF hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, trotz der Entscheidung des EuGH vom 03. April 2008 - RS C-442/05 - sei der volle Umsatzsteuersatz zu erheben.

Inhalt der Entscheidung

Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt. Er stellt darauf ab, dass der Hausanschluss nach der Entscheidung des EuGH für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei und somit unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ falle. Diese Begrifflichkeit verwende auch der nationale Gesetzgeber, wenn er in § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 34 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift die Lieferung von „Wasser, ausgenommen (…)“ dem ermäßigten Satz unterwerfe. Dann aber falle auch nach nationalem Recht das Legen eines Hausanschlusses unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“.

Soweit der EuGH entschieden habe, dass es den Mitgliedsstaaten möglich sei, das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die „Lieferungen von Wasser“ auszuschließen, sei festzustellen, dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe, die es in Deutschland nicht gebe. Die vorliegenden BMF-Schreiben seien insoweit nicht ausreichend, sondern enthielten lediglich Verwaltungsanweisungen, durch die eine selektive Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden könne.

Folgen für die kommunalen Wasserversorger

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen und schafft die erhoffte Rechtsklarheit. Ab sofort sollte daher in den Fällen der Identität von Anschlussnehmer und Wasserbezieher beim Legen von Wasserhausanschlüssen der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt werden.

Das Urteil ist für Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Steuern/Umsatzsteuer abrufbar.

Az.: IV/1 922-00

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