Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 93/2007 vom 16.01.2007

Umsatzsteuerliche Behandlung von Eigenjagdbezirken

In den Jahren 2005 und 2006 hatten wir über das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 (Az.: V R 28/03) informiert (vgl. Schnellbriefe Nr. 135 v. 07.12.2005 und Nr. 53 v. 03.04.2006). Mit dem Urteil hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer unterliegt, wenn das Grundstück, auf dem das Jagdrecht ruht, einem durch die Körperschaft unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist.

Wir hatten angekündigt, den Versuch zu unternehmen, die politische Dimension dieser Problematik dem BFM bzw. dem Finanzministerium des Landes NRW zu verdeutlichen und eine Übergangsregelung (z. B. die Anwendung erst ab dem Jahr der BFH-Entscheidung) anzuregen.

Wegen einiger Anfragen aus dem Mitgliedsbereich weisen wir nochmals auf den aktuellen Sachstand hin:

Die in den o. g. Schnellbriefen angekündigten Gespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen haben zwischenzeitlich stattgefunden. Wie wir zuletzt mit Schnellbrief Nr. 53 v. 03.04.2006 mitgeteilt hatten, sind diese Gespräche für die Städte und Gemeinden allerdings leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Nachdem sich zwischenzeitlich die Umsatzsteuerreferenten von Bund und Ländern mit der Thematik befasst und auch das kommunale Anliegen erörtert hatten, hat das BMF mit Schreiben vom 23.03.2006 Folgendes mitgeteilt:

„Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass die ergangene gerichtliche Entscheidung die bisherige Verwaltungsauffassung stützt. Hiernach unterliegt die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer, wenn das Grundstück, auf dem das Jagdrecht ruht, einem durch die Körperschaft unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist. Hingegen ist die Überlassung nicht steuerbar, wenn sie sich im Rahmen einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit vollzieht. Das Urteil wird demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung auf alle vergleichbaren Sachverhalte anzuwenden!“

Der DStGB hatte sich daraufhin erneut an das BMF gewandt und darauf hingewiesen, dass damit noch nicht die Frage beantwortet sei, mit Wirkung ab wann die Regelung in Kraft gesetzt werde. In diesem Schreiben haben wir noch einmal angesprochen, dass es für die verpachtenden Städte und Gemeinden entscheidend darauf ankommt, ob die Anwendung des Urteils des BFH erst – gegebenenfalls sogar mit einer Übergangsfrist – für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit gelten soll. Daraufhin hat uns das BMF am 3. April 2006 mitgeteilt, dass das BFH-Urteil „auf alle offenen Fälle, d. h. auch für die Vergangenheit, Anwendung findet. Da die Entscheidung die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, ist eine Übergangsregelung nicht vorgesehen.“

Somit ist nunmehr festgestellt, dass eine Übergangsregelung leider nicht erreicht werden konnte.

Für die Beurteilung der Frage der rückwirkenden Auswirkungen ist auf die Verjährungsfristen hinzuweisen. § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung regelt den Beginn der Festsetzungsfrist (für den vorliegenden Fall drei Jahre), § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung enthält eine Regelung zur Festsetzungsfrist (für die Umsatzsteuer vier Jahre). Unseres Erachtens sind die Gemeinden daher nur noch gehalten, eine Steuererklärung für die Jahre 2000 bis 2006 vorzulegen.

Etwas anderes gilt freilich für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit bereits die Umsatzsteuer festgesetzt hatte, die Vollziehung aber bis zur Entscheidung des o. g. Rechtsstreits ausgesetzt hat.

Bei dem Neuabschluss von Jagdpachtverträgen ist für die betroffenen Städte und Gemeinden darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer zukünftig von den Pächtern zu zahlen ist. Falls die Jagdpachtverträge bereits entsprechende Klauseln vorsehen, ist die Umsatzsteuer bereits jetzt von den Pächtern einzuziehen. Wegen der weiteren Vorgehensweise sollte das Gespräch mit der örtlichen Finanzverwaltung gesucht werden.

Az.: IV/1 922-00

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