Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 695/2006 vom 26.09.2006

Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007

Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) wurden der allgemeine Umsatzsteuersatz und der Regelsatz der Versicherungssteuer zum 1. Januar 2007 von 16 auf 19 % erhöht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das zwischenzeitlich auch im Bundessteuerblatt I 2006 S. 477 veröffentlichte Schreiben vom 11.08.2006 herausgegeben. Darin nimmt das BMF zu verschiedenen Teilfragen der Steuersatzanhebung Stellung (Anwendungsbeginn, Behandlung bei der Ist-Versteuerung, Übergangsregelungen).

Das BMF-Schreiben ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Umsatzsteuer“ abrufbar. Es kann ferner für eine Übergangszeit auch auf der Homepage des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Download abgerufen werden.

Anmerkungen zum BMF-Schreiben

Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten (also 01.01.2007) ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung der jeweiligen Änderungsvorschrift nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen:

Zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen enthält das BMF-Schreiben vom 11.08.2006 folgende Regelungen:

"Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen vgl. Abschnitt 180 UStR. Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Januar 2007 erbracht werden und die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31. Dezember 2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 % anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Vor dem 1. Januar 2007 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.

2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Januar 2007 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Januar 2007 vollendet oder beendet worden sein.

3. Vor dem 1. Januar 2007 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2007 entsprechend geändert werden.

4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden."

Es wird empfohlen, hierauf z. B. bei den gegenwärtig laufenden gemeindlichen Bauvorhaben zu achten und zu prüfen, ob und inwieweit noch der bisherige Steuersatz von 16 % zur Anwendung gelangen kann.

Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen

Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Ablesezeiträume unterschiedlich um den 1. Januar 2007 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 1. Januar 2007 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden. Die Rechnungen an die Tarifabnehmer sind nach den entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Ergebnissen auszustellen. Spätere Entgeltberichtigungen sowie Änderungen der nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommenen Aufteilung der Lieferungen sind umsatzsteuerlich entsprechend zu berücksichtigen.

Nachdem sich beim ermäßigten Steuersatz von 7 % für Wasserlieferungen keine Änderung ergibt, enthält das BMF-Schreiben zur Wasserversorgung keine Regelungen.

Durchschnittssatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG sowie die korrespondierenden Vorsteuerpauschalen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) werden zum 01.01.2007 von 5 % und 9 % auf 5,5 % bzw. 10,7 % erhöht.

Rückrechnungssatz

Bei Rechnungen im Sinne der § 33 und 34 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr) für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden und dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 15,97 von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.

Für den ermäßigten Steuersatz von 7 % gilt bei einer Steuerberechnung von den Rechnungsbeträgen weiterhin der Prozentsatz 6,54.

Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten (z.B. Entgeltregelungen BRAGO, StBGebV, Kostenordnung für Notare, HOAI): Auf die Ausführungen des BMF-Schreibens vom 11.08.2006 wird verwiesen.

Az.: IV/1 922-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search