Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 165/1998 vom 05.04.1998

Umsatzsteuererhöhung mit Wirkung vom 1. April 1998

Mit Wirkung vom 1. April 1998 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 15 v.H. auf 16 v.H. angehoben (Art. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzliche Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997; BGBl. I, S. 3121; BGBl. 1998 I, S. 7). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 v.H. (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Lieferungen, sonstige Leistungen, den Eigenverbrauch und den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 -3 und Nr. 5 UStG) anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Nach Auffassung des Finanzministeriums, die sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG stützt, kommt es bei einer Gesamtleistung für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Unabhängig davon gilt, daß der neue erhöhte Umsatzsteuersatz auf sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden ist, die nach dem 31. März 1998 bewirkt werden. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Das ist z.B. beim Kauf von Gegenständen der Zeitpunkt der Übereignung. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist genauso unmaßgeblich wie der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung.

Dies bedeutet, daß in den Fällen, in denen der Unternehmer im Rahmen der Ist-Versteuerung vor dem 01.04.1998 Entgelte oder Teilentgelte bekommen hat, diesbezügliche Lieferungen und sonstige Leistungen aber erst nach dem 01.04.1998 ausgeführt werden, der erhöhte Steuersatz von 16 v.H. anzuwenden ist. Werden andererseits die Leistungen bzw. Teilleistungen von dem Unternehmer vor dem 01.04.1998 ausgeführt, die hierzu entrichtenden Entgelte aber nach dem 01.04.1998 erhoben, so ist auf diese Entgelte der alte bis zum 31. März 1998 geltende Steuersatz von 15 v.H. zu berechnen.

Für die Rechnungstellung gilt dabei grundsätzlich, daß der Unternehmer verpflichtet ist, für sämtliche nach dem 31. März 1998 ausgeführte Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen) Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit dem neuen Steuersatz ausgewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Vertrag für diese Leistungen vor dem 01.04.1998 geschlossen worden ist bzw. entsprechende Anzahlungen getätigt worden sind.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Bereiche, in denen bestimmte Entgelte rechtlich vorgeschrieben sind. Hierunter fallen z.B. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, die Verordnung über die Honorare für Leistungen von Architekten und Ingenieuren sowie die Steuerberatergebührenverordnung. Auch hier gilt für die nach dem 31. März 1998 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung und etwaiger Gebührenzahlungen der erhöhte Umsatzsteuersatz von 16 v.H.

Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sind ohne weitere Genehmigung durch das zuständige Finanzamt folgende Übergangsregelungen zulässig:

- Werklieferungen und Werkleistungen unterliegen insgesamt dem erhöhten Steuersatz, wenn sie nach dem 31.03.1998 ausgeführt werden. Es gilt eine Ausnahme für den Fall, daß Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Teilleistungen und Teillieferungen, die vor dem 01.04.1998 erbracht worden sind, unterliegen der bis zum 31. März 1998 geltenden Umsatzsteuer von 15 v.H. Später ausgeführte Teilleistungen sind dementsprechend dem neuen Umsatzsteuersatz von 16 v.H. zu unterwerfen. Eine Teilleistung setzt voraus, daß sie wirtschaftlich abgrenzbar ist und im Falle einer Werklieferung vor dem 01.04.1998 abgenommen worden ist. Des weiteren muß vor dem 01.04.1998 vereinbart worden sein, daß für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Zulässig ist auch, daß derartige Vereinbarungen nach Abschluß des Vertrages, aber vor dem 01.04.1998 getroffen worden sind. Des weiteren muß das Teilentgelt gesondert abgerechnet werden.

- Wird eine Dauerleistung nicht für den gesamten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (1/4 Jahr, Kalendermonat) abgerechnet, so handelt es sich um Teilleistungen, für die die vorgenannten Grundsätze gelten. Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden. Ebenso sind Teilleistungen auch dann anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag angegeben wird und es dem Leistungsempfänger überlassen bleibt, das Gesamtentgelt oder die Teilentgelte zu entrichten. Hierbei gilt grundsätzlich, daß sich die Anwendung des Steuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung richtet. Wurde also die Teilleistung vor dem 01.04.1998 erbracht, so gilt der alte Steuersatz von 15 v.H.

Az.: IV 922-00

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