Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 397/2017 vom 22.06.2017

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige beim Sparkassenverband

Die Umsatzbesteuerung der Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes ist Gegenstand einer aktuellen Neufassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses durch ein Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Dadurch wird die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erweiternd interpretiert.

Der BFH hatte in einer Entscheidung im Dezember 2015 im Kern geurteilt, dass eine umsatzsteuerbefreite ehrenamtliche Tätigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn diese Tätigkeit in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ausdrücklich als Ehrenamt bezeichnet werde. Dies hatte der BFH für die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Sparkassenverbandes verneint.

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) bringt demgegenüber nun zum Ausdruck, dass zum Begriff des Ehrenamtes neben den in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannten Tätigkeiten auch die gerechnet werden, bei denen sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, oder bei Tätigkeiten, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet.

Danach kann sowohl die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft (BFH-Urteil vom 04.05.1994, XI R 86/92, BStBl II S. 773) als auch die Tätigkeit in Gremien der berufsständischen Kammern und Verbänden eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift sein. Liegt allerdings ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet.

Soweit nicht anderweitig ein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, sind die Grundsätze dieses BMF-Rundschreibens vom 08.06.2017 in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31.12.2018 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Urteil von 2015

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 45/14, hatte der BFH entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr.  26 UStG umfasst wird.

Beide Alternativen — sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b — des § 4 Nr. 26 UStG setzen das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit voraus. Als ehrenamtlich seien nach ständiger Rechtsprechung jene Tätigkeiten anzusehen, die in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Die Satzung des Sparkassenverbandes sei kein Gesetz im Sinne der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG, so der BFH.

Der von der Rechtsprechung zur Definition und Auslegung der ehrenamtlichen Tätigkeit des § 4 Nr. 26 UStG verwendete Gesetzesbegriff sei enger als der des § 4 Abgabenordnung (AO). Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 26 UStG sei durch das Unionsrecht geboten und insoweit sei die zu weit gefasste Regelung des nationalen Rechts einschränkend auszulegen. Danach ist eine Tätigkeit, die in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, nicht zwangsläufig nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei.

Ein Automatismus, der jegliche weitere Prüfung mit Bezug zum rechtlichen Kern des Begriffs „Ehrenamt“ von vornherein ausschließt, entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, wird in dem Rundschreiben nun ausgeführt. Eine weitergehende Überprüfung an Hand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit ist aber dann, wenn die Tätigkeit des Unternehmers für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Abschnitt 4.26.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE) in einem formellen oder materiellen Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet ist, nur ausnahmsweise in den Fällen erforderlich, in denen die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf die Tätigkeit mit der gebotenen engen Auslegung dieses Begriffs ausnahmsweise nicht mehr vereinbar ist, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Das Rundschreiben des BMF vom 08.06.2017 - Aktenzeichen III C 3 — S 7185/09/10001-06, 2017/0499632 - wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen / Steuern / Steuerarten / Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Az.: 41.6.8.1-003/003

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