Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 330/2009 vom 11.05.2009

Umsatzsteuer und Wasserhausanschlüsse

Es wird unter Bezugnahme auf die Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Mai 2009 Nr. 283 und 284 sowie April 2009 Nr. 225 und 228 nochmals auf folgenden Sachstand hingewiesen:

1. Jahresbezogene Zusammenstellung der überzahlten Umsatzsteuer

Damit eine Rückerstattung der überzahlten Umsatzsteuer durch das zuständige Finanzamt vor Ort eingeleitet werden kann, muss die Gemeinde zunächst bezogen auf die Jahre 2000 bis 2009 aufarbeiten, wie viel Umsatzsteuer (19 % bzw. 16 %) in den einzelnen Jahren zuviel erhoben und an das Finanzamt weitergeleitet worden ist. Nur auf dieser Grundlage kann gegenüber dem Finanzamt insgesamt dokumentiert werden, wie hoch der Geldbetrag an zuviel gezahlter Umsatzsteuer ist. Gleichzeitig wird mit dieser Aufarbeitung auch deutlich, welche Wasseranschlussbeitrags-Bescheide nach § 8 KAG NRW oder Kostenersatzbescheide nach § 10 KAG NRW berichtigt werden müssen.

2. Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide

Die ergangenen Wasseranschluss-Beitragsbescheide bzw. Kostenersatzbescheide sind im Regelfall bestandskräftig. Wir empfehlen, diese Bescheide nicht aufzuheben. Vielmehr wird es lediglich als erforderlich angesehen, die ergangenen, bestandskräftigen Bescheide zu berichtigen. Eine solche Berichtigung ist in § 14 c Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 17 Umsatzsteuergesetz vorgesehen. Das Verfahren dazu ist in Abschnitt 190 c der Umsatzsteuer-Richtlinien mit einem Beispiel dargestellt. Wir empfehlen gleichwohl, dieses Verfahren mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

Eine Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide sollte deshalb nicht erfolgen, weil damit die Bestandskraft verloren gehen und im Zweifelsfall der neue Bescheid insgesamt wieder durch den Bescheid-Empfänger gerichtlich angegriffen werden könnte. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich deutlich zu machen, dass die Gemeinde eigentlich die bestandskräftigen Bescheide überhaupt nicht mehr abändern müsste und es deshalb nur darum geht, dem Bescheidempfänger die auf Anweisung der Finanzverwaltung zuviel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zurückzuerstatten, nach dem die Gemeinde diese unter erheblichen Verwaltungsaufwand vom Finanzamt zurückerstattet bekommen hat.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind die zuständigen Finanzämter vor Ort wohl bereit, sämtliche Überzahlungen an Umsatzsteuer ab dem Jahr 2000 mit der aktuellen Umsatzsteuer-Abführung an das Finanzamt zu erstatten.

Insoweit würden die bestandskräftigen Bescheide fortbestehen und nur in Bezug auf die Umsatzsteuer durch einen ergänzenden, zusätzlichen Bescheid berichtigt. Dieser zusätzliche, berichtigende Bescheid wäre für den Adressaten jedoch schlichtweg begünstigend, so dass bereits fraglich ist, ob eine Anfechtungs-Klage überhaupt mangels Beschwernis zulässig wäre. Im Übrigen könnte die Gemeinde gegebenenfalls auch deutlich machen, dass eine Bescheid-Berichtigung bei bestandskräftigen Bescheiden grundsätzlich überhaupt nicht erfolgen müsste und eine Berichtigung lediglich bezogen auf den Punkt der Umsatzsteuer nur dann erfolgt, wenn gegen die darin enthaltene Begünstigung nicht mehr vorgegangen wird.

Allerdings sollte zunächst darauf geachtet werden, dass die überzahlte Umsatzsteuer vom zuständigen Finanzamt zurückerstattet wird. Erst dann kann eine weitere Rückerstattung an die betroffenen Grundstückseigentümer erfolgen, die in der Vergangenheit einen Wasseranschluss-Beitragsbescheid oder einen Kostenersatzbescheid erhalten haben. Zusätzlich könnte auch vorgesehen werden, dass eine Erstattung nur auf Antrag des konkreten Grundstückseigentümers erfolgt. Dieser Antrag könnte dann gestellt werden, wenn die Rückzahlung durch das Finanzamt erfolgt ist. Ein Antrag ist deshalb sinnvoll, weil es Fallgestaltungen geben kann, in denen z. B. ein Grundstück heute nicht mehr dem Grundstückseigentümer gehört, der damals der Bescheidempfänger gewesen ist. Denkbar ist ebenso, dass entsprechende Bescheide an einen Bauträger/Bauunternehmer ergangen sind und dieser über den Gesamtkaufpreis für ein schlüsselfertiges Haus (inkl. Grundstück) die Kosten auf den Käufer abgewälzt hat.

3. Erstattung sämtlicher Leistungen

Die Gemeinde kann nur die zuviel gezahlte Umsatzsteuer erstatten, die sie ihrerseits über Bescheide Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt hat. Insoweit sollten auch alle Bescheide berichtigt werden, die auf der Grundlage der §§ 8 und 10 KAG NRW ergangen sind.

4. Zeitpunkt der Erstattung

Wir können nur empfehlen, eine Erstattung erst dann vorzunehmen, wenn mit dem zuständigen Finanzamt abschließend geklärt worden ist, in welcher Weise die Beitragsbescheide bzw. Kostenersatzbescheide nach § 14 c in Verbindung mit § 17 Umsatzsteuergesetz berichtigt werden können und das Finanzamt schriftlich klargestellt hat, dass im Rahmen der aktuellen Umsatzsteuerzahlungen die Rückerstattung der zuviel gezahlten Umsatzsteuer seit dem Jahr 2000 erfolgen wird. Erst nach Rückzahlung der überzahlten Umsatzsteuer durch das Finanzamt hat die Gemeinde wiederum das Geld, um eine Rückerstattung an die betroffenen Grundstückseigentümer vorzunehmen.

Wir können weiterhin nur empfehlen, die betroffenen Grundstückseigentümer darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde auf Anweisung der Finanzverwaltung seit dem Jahr 2000 den höheren Umsatzsteuersatz ansetzen mussten und gewissermaßen als durchlaufenden Posten an das Finanzamt lediglich weitergeleitet hat. Erst durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Oktober 2008 wurde die Vorgabe der Finanzverwaltung, die seit dem Jahr 2000 galt, für rechtswidrig erklärt, sodass keine Stadt/Gemeinde schuldhaft zuviel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Vielmehr war die jeweilige Stadt/Gemeinde durch die Finanzverwaltung angewiesen, den vollen Umsatzsteuersatz zu nehmen und weiter zu reichen, was der Bundesfinanzhof im Oktober 2008 durch Urteil für rechtswidrig erklärt hat.

Az.: II/2 20-00 qu-qu

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