Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 284/2009 vom 17.04.2009

Umsatzsteuer bei Wasserhausanschlüssen II

Im Hinblick auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.04.2009 weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Bereits in den Mitteilungen des StGB NRW im April 2009 Nr. 225 und 228 hatte die Geschäftsstelle umfassend über das Thema informiert. Ergänzend hierzu ist nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.04.2009 nochmals auf folgende Punkte im Besonderen hinzuweisen:

1. Person des leistenden Unternehmers

Entgegen dem Hinweis des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Verbandes Kommunaler Unternehmen ist das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht dem Vorschlag gefolgt, dass der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt, wenn der Empfänger der Leistung der jeweilige Anschlussnehmer, also ein Hauseigentümer oder ein Bauträger ist.

Das BMF beschränkt die Anwendung der Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung auf das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen. Der ermäßigte Steuersatz ist deshalb nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Anschlussleitungen und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgt. Wird die Anschlussleitung durch einen Subunternehmer im Auftrag des Wasserversorgungsunternehmens erstellt, erbringt dieser Subunternehmer eine Leistung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt.

Wir empfehlen den Städten und Gemeinden mit dem zuständigen Finanzamt vor Ort zu klären, ob dieses in der Tat bedeutet, dass der von der Gemeinde beauftragte Subunternehmer, welcher die Wasserleitung verlegt, repariert oder wartet dann eine Rechnung an die Gemeinde mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann.

Nach derzeitigem Kenntnisstand bleibt es dann lediglich bei der Abrechnung gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer bzw. Bauträger/ Bauunternehmer dabei, dass die Gemeinde nur 7 % auf die erbrachte Gesamtleistung in Rechnung stellt.

2. Zur Anwendbarkeit des § 13 b UstG

Nach § 13 b UstG, der den Leistungsempfängern in bestimmten Fällen zum Steuerschuldner werden lässt, gilt nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Vorschrift auch für Bauleistungen. Hausanschlüsse durch Versorgungsunternehmen sind nach Abschnitt 182 a Abs. 7 Nr. 8 dann Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 UstG, „wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt“. Das BMF hält auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BFH an dieser Auffassung fest und sieht keine Notwendigkeit, die Umsatzsteuer-Richtlinien zu ändern.

Diese Haltung des BMF deckt sich nicht mit der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände. Andererseits ist die Haltung des BMF aber auch nicht offensichtlich falsch. Es sollte deshalb davon ausgegangen werden, dass Wasserhausanschlüsse auch zukünftig in den Anwendungsbereich des § 13 b UstG fallen.

3. Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers

Das BMF weist in seinem Schreiben vom 07.04.2009 darauf hin, dass die Personenidentität auf der Empfängerseite für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht erforderlich ist. Es stellt daher kein Problem dar, wenn die Anschlussleitung gegenüber dem Grundstückseigentümer und die Wasserlieferung gegenüber dem Mieter statt findet.

4. Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge

Es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

5. Sonstige Leistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen)

Auch hier gilt nunmehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

6. Altfallregelung

Das BMF beschränkt sich am Ende seines Schreibens vom 07.04.2009 auf einen einzigen Satz zur so genannten Altfall-Problematik. Es heißt dort: „Für vor dem Juli 2009 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehende Regelung des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (…) beruft.“ Diese Aussage betrifft allein die steuerliche Seite.

Von größerer praktischer Bedeutung ist die Frage, inwieweit es in den so genannten Altfällen Erstattungsansprüche der Leistungsempfänger hinsichtlich der überzahlten Umsatzsteuer gibt und ob ein Wasserversorgungsunternehmen eine Erstattung auf freiwilliger Grundlage vornehmen kann.

Die Finanzverwaltung akzeptiert jedenfalls nach dem Schreiben des BMF vom 07.04.2009 in Altfällen (letztmalig bis zum 30.06.2009), wenn für das Legen von Hausanschlüssen der volle Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % erhoben wird.

Es ist aber bereits in den Mitteilungen des StGB NRW von April 2009 Nr. 226 und 228 darauf hingewiesen worden, dass ab sofort nur noch der Umsatzsteuersatz von 7 % durch die Städte und Gemeinden in Rechnung zu stellen ist.

Entscheidet sich eine Stadt/Gemeinde die Bescheide für so genannte Altfälle zu berichtigen und nur noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden, so ist eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14 c in Verbindung mit § 17 Umsatzsteuergesetz möglich. Das Verfahren dazu ist im Abschnitt 190 a der Umsatzsteuer-Richtlinien festgelegt.

Im Übrigen wird zur Sach- und Rechtslage auf die Ausführungen in den Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes April 2009 Nr. 228 (Korrektur von Bescheiden für Wasseranschlüsse) verwiesen.

Zusätzlich wird empfohlen, das Verfahren mit dem vor Ort zuständigen Finanzamt abzustimmen.

Az.: II/2 20-00 qu-ko

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