Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 283/2009 vom 14.04.2009

Umsatzsteuer bei Wasserhausanschlüssen I

In den Mitteilungen des StGB NRW (April 2009, Nr. 225 und 228) hatte die Geschäftsstelle zuletzt über den Sachstand der Umsatzsteuerpflicht im Bereich der Wasserversorgung berichtet. Es war darauf hingewiesen worden, dass das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern zurzeit das zukünftige Verfahren abstimmt, um u. a. dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08. Oktober 2008 Rechnung zu tragen, wonach das Legen von Wasserhausanschlüssen als Teil-Aspekt der Wasserlieferung gemäß § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz im ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt.

Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit Datum vom 07. April 2009 (GZ IV B 8 – S 7100/07/10024) wie folgt Stellung bezogen:

„Mit Urteilen vom 08. Oktober 2008 – VR 61/03 – bzw. – VR 2706 –„ hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und das eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleitung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile Folgendes:

1. Person des leistenden Unternehmers

Die Grundsätze der o. g. Rechtsprechung sind auf das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen beschränkt. Das bedeutet, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleitung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen.

2. Anwendbarkeit des § 13 b UStG

Nach Abschnitt 182 a Abs. 7 Nr. 8 UStR stellt das Verlegen von Hausanschlüssen durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Diese Rechtslage wird durch die o. g. Rechtsprechung des BFH nicht berührt. Die Entscheidungen des BFH haben ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes. Der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“ bleibt vollständig erhalten und das Legen eines Hausanschlusses kann weiterhin einen Anwendungsfall des § 13 b UStG darstellen. Änderungen zur bisherigen Verwaltungsauffassung – vor allem des Abschnitts 182 a Abs. 7 Nr. 8 UStR ergeben sich nicht.

3. Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers

Gemäß dem Urteil vom 08. Oktober 2008 – VR 7 27/06 – ist eine Personenidentität auf der Empfängerseite für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.

4. Anschlussbeiträge / Baukostenbeiträge

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne der o. g. Rechtsprechung ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich. Sofern es sich mithin um Entgelt für das Legen des Hausanschlusses durch den Wasserversorgungsunternehmer handelt, ist auch die dieser Zahlung zugrunde liegende Leistung ermäßigt zu besteuern.

5. Sonstige Leistungen (Reparatur- und Wartungsleistung)

Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen durch den Wasserversorger unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbständige Hauptleistung beurteilt werden. Eines Rückgriffs auf die neue BFH-Rechtsprechung bedarf es insofern nicht.

Dem entgegen stehende Regelung im BMF-Schreiben vom 05. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 (a. a. O.) sind nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem 1. Juli 2009 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegen stehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 05. August 2004 – IV B 7 – S 7220-46/04 (a. a. O.) beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und wird ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer) zur Ansicht und zum Herunterladen bereit gestellt.

Az.: II/2 20-00 qu-ko

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