Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 93/2004 vom 09.01.2004

Umsatzsteuer bei Einschaltung von Unternehmern

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Februar 2002 (V R 19/01) entschieden, dass ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer umsatzsteuerrechtlich als Leistender an den Bürger anzusehen ist, wenn er bei der Ausfüllung der Leistungen ihm gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenen Namen aufgetreten ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 ein erläuterndes Schreiben veröffentlicht. Darin gibt das BMF seine bisherige Auffassung auf, dass in dem beschriebenen Fall der eingeschaltete Unternehmer seine Leistungen nicht gegenüber dem Bürger, sondern nur gegenüber dem Hoheitsträger erbringen kann.

Den Wortlaut des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 2003 unter dem Az.: IV B 7 – S 7106 – 100/03 geben wir im Folgenden wieder:

"Der BFH hat mit Urteil vom 28. Februar 2002 – V R 19/01 – (BStBl 2003 II) entschieden, dass ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer umsatzsteuerrechtlich als Leistender an den Bürger anzusehen ist, wenn er bei der Ausführung der Leistung ihm gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenen Namen aufgetreten ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Soweit im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 – IV A 2 – S 7300 – 66/90 – (BStBl 1991 I S. 81) im Hinblick darauf, dass öffentlich-rechtlich gegenüber dem Bürger allein der Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet ist, für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Schluss gezogen worden ist, der eingeschaltete Unternehmer könne seine Leistung nicht gegenüber dem Bürger, sondern nur gegenüber dem Hoheitsträger erbringen, wird daran nicht mehr festgehalten.

Vielmehr liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Bürger vor, wenn der leistende Unternehmer sich ihm gegenüber im eigenen Namen zur Erbringung der Leistung verpflichtet und dementsprechend auch die Leistung erbracht hat. Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer mit dieser Vorgehensweise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Erhält der gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auftretende Unternehmer in diesem Zusammenhang auch Zahlungen des Hoheitsträgers, sind diese nach Abschn. II Tz. 3 Buchst. a des o. g. BMF-Schreibens weiterhin als Entgelt zu beurteilen, da durch das Auftreten im eigenen Namen das bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Hoheitsträger nicht entfällt. Bürger in diesem Sinne können sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer sein.

Überträgt der Hoheitsträger dagegen zulässigerweise – wovon das BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 ausgeht – nur die tatsächliche Durchführung seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe auf einen eingeschalteten Unternehmer, und tritt dieser dem Bürger gegenüber – entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben – nur als Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auf, verbleibt es bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990."

Az.: IV/1 922-00

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