Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 157/2004 vom 13.02.2004

Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen

Der Bundestag hat am 29.01.2004 einem Gesetzentwurf zugestimmt, der die Übergangsregelung in § 27 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz bis zum 31.12.2004 verlängert: Bis zu diesem Termin können Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen weiter in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

Der Bundesrat hatte einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, der die für Betreiber von Alt-Sportanlagen geltende Übergangsregelung im Umsatzsteuerrecht bis zum 31. Dezember 2005 verlängern sollte (BR-Drucksache 620/03, Beschluss). Der Hintergrund hierzu ist folgender:

Der Bundesfinanzhof hatte im Frühjahr 2001 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen in der Regel nicht umsatzsteuerbefreit sei. Die Betreiber der Alt-Sportanlagen - häufig gemeinnützige Sportvereine - hätten bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ihre Umsätze in vollem Umfang der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen müssen, obwohl ihnen in der Vergangenheit nur ein anteiliger - auf die Vermietung von Betriebsvorrichtungen bezogener - Vorsteuerabzug zugestanden hatte. Deshalb hat der Gesetzgeber für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2003 die Umsätze aus der Überlassung von Sportanlagen wie bisher in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt. Nach Ansicht des Bundesrates hat sich nunmehr gezeigt, dass die Dauer der Übergangsregelung nicht ausreicht, um die Benachteiligung der Betreiber von Altsportanlagen auszugleichen. Die Übergangsregelung sollte deshalb bis zum 31. Dezember 2005 verlängert werden, was der DStGB begrüßt hatte.

Nun ist der Bundestag diesem Gesetzentwurf nur zum Teil gefolgt und hat die Verlängerung der Übergangsregelung nur zum 31. Dezember 2004 gewährt.

Az.: IV/1 922-00

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