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StGB NRW-Mitteilung 480/2019 vom 26.09.2019

Umsatzbesteuerung kommunaler Weiterbildungsangebote

Vor dem Hintergrund modifizierter Richtlinienvorgaben der Europäischen Union verfolgt die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ Anpassungen des Umsatzsteuerrechts, die sich unter anderem auf die Besteuerung der Erbringung von Leistungen der Weiterbildung durch kommunale Einrichtungen wie Volkshochschulen auswirken könnten. Konkret steht eine Änderung des § 4 Nr. 21 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Rede, die dazu führen könnte, dass bestimmte Weiterbildungsangebote künftig nicht mehr umsatzsteuerfrei zu erbringen wären.

Der Regierungsentwurf wurde gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Jener hat am 20.09.2019 folgende Stellungnahme abgegeben (Auszug):

„Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für die Bereiche der Erwachsenen-, Familien- und Jugendbildung, der allgemeinen Weiterbildung und der Angebote im sozialen Bereich zu überprüfen. Er fordert, alle auf nationaler Ebene vorhandenen Spielräume zu nutzen, um sicherzustellen, dass unabhängig von der unmittelbaren beruflichen Verwertbarkeit eines Bildungsangebots der Zugang zum lebenslangen Lernen – und damit Teilhabechancen am sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben – ohne neue steuerliche Belastungen und diskriminierungsfrei möglich bleibt.“

Als nächstes wird sich nun der Bundestag mit der Angelegenheit befassen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begleitet das Verfahren und wird – wie bisher schon – weiter auf eine möglichst weitgehende Erhaltung der Umsatzsteuerbefreiung von Weiterbildungsangeboten kommunaler Einrichtungen hinwirken.

Die Stellungnahme des Bundesrats vom 20.09.2019 (Drucksache 356/19) ist im Volltext unter https://is.gd/UKCTtt abrufbar. Die hier maßgebliche Passage findet sich auf den Seiten 69 und 70.

Az.: 43.1.1-006/001

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