Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 120/2002 vom 05.02.2002

Umlagesatzung für Kosten der Wasserführung

Die Geschäftsstelle fragt bei den Mitgliedsstädten und -gemeinden an, wer auf der Grundlage der §§ 87, 88 Landeswassergesetz NRW eine Satzung zur Umlage der Kosten für die Wasserführung erlassen hat.

Eine Notwendigkeit zum Ausgleich der Wasserführung ergibt sich, wenn nachteilige Veränderungen des Abflusses von Wasser in fließenden Gewässern zweiter Ordnung durch menschliche Eingriffe oder auf natürliche Weise in den Wasserhaushalt veranlaßt worden sind und durch gezielte wasserwirtschaftliche Maßnahmen ausgeglichen werden müssen.

Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung können nach § 87 LWG NRW beispielsweise der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern und von Rückhaltebecken sein. Die dabei entstehenden Kosten können nach § 88 LWG NRW auf die sog. Veranlasser dieser Maßnahmen abgewälzt werden. Veranlasser in diesem Sinne sind diejenigen, die innerhalb des Bereiches, in welchem der Anlaß zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, zu der nachteiligen Abflußveränderung nicht nur unwesentlich beigetragen haben. Dieses setzt einen nachteiligen Eingriff in den Wasserhaushalt voraus. Welcher Art dieser Eingriff ist, ist grundsätzlich gleichgültig. Allerdings muß der Eingriff ursächlich für die Abflußveränderung sein, da sonst nicht von "Veranlasser" gesprochen werden kann. Darüber hinaus darf der Eingriff nicht "unwesentlich" sein. Ein Eingriff in den Wasserhaushalt kann z.B. in Handlungen liegen, die zur Versiegelung des Bodens führen oder in der Ableitung von Abwasser wie z.B. Niederschlagswasser.

Die Geschäftsstelle bittet Mitgliedsstädte und –gemeinden, die eine entsprechende Satzung auf der Grundlage der §§ 87, 88 LWG NRW erlassen haben, um Übersendung dieser Satzung. Der Geschäftsstelle ist zur Zeit nur eine einzige Mitgliedsstadt bekannt, die eine solche Satzung erlassen hat.

Az.: II/2 24-21

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