Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 328/1997 vom 20.06.1997

Umlage des Unterhaltungsaufwandes für Gewässer II. Ordnung

Mit Beschluß vom 13. Februar 1997 - 8 L 25/97 - hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erwartungsgemäß die Satzung einer Gemeinde über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer II. Ordnung für rechtswidrig und daher unwirksam erklärt; diese Satzung stellte bei der Umlage der an die Wasserverbände gezahlten Beiträge auf der Grundlage der früheren Fassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG auf die Grundstücke "der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" einerseits und der sonstigen Gründstücke "im Außenbereich" andererseits ab. Nach sicherlich zutreffender Auffassung des VG Düsseldorf genügt diese Regelung nicht den Kriterien, die die Neufassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG aufstellt.

Interessant sind jedoch die weiteren Ausführungen der Kammer, die wir nachfolgend im Wortlaut wiedergeben:

"Erfolglos verteidigt der Antragsgegner das Satzungsrecht der Stadt mit dem Hinweis, § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG stelle lediglich eine Sollvorschrift dar und es liege eine die Abweichung rechtfertignde Sondersituation vor. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil der Rat der Stadt eine dahingehende Entscheidung nicht getroffen hat. Läge die vom Antragsgegner angenommene Sondersituation vor, wäre damit dem Satzungsgeber die Ausübung seines Ermessens auch im Sinne eines Absehens von der regelmäßig gebotenen, nach den gesetzlich vorgegebenen Maßstäben vorzunehmenden differenzierten Bewertung möglich gewesen. Darüber, ob und wie gleichwohl die Differenzierung vorzunehmen oder aber von ihr abzusehen sei, hätte der Rat zu entscheiden; dies ist aber nicht geschehen. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge zur 9. Änderungssatzung hatte aber der Rat von dem Umstand, daß sich die gesetzliche Grundlage in diesem wesentlichen Punkt geändert hatte, keinerlei Kenntnis. Damit konnten auch die erforderlichen Entscheidungen nicht getroffen werden.

Im übrigen hätte die Entscheidung des Rates keinesfalls dahin gehen können, daß die bisherige Differenzierung anhand der Lage der Grundstücke innerhalb oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile beizubehalten sei. Denn eine unterschiedliche Bewertung unter Verwendung gerade dieses Gesichtspunktes sieht das Gesetz nicht mehr vor. Es ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörtern, welche Voraussetzungen an das Vorliegen einer die Abweichung von der gesetzlichen Sollregelung rechtfertigenden Sondersituation zu stellen wären; denn lägen diese Voraussetzungen vor, würden sie es allenfalls

erlauben, von einer Differenzierung überhaupt abzusehen, nicht dagegen, eine Differenzierung nach Maßstäben vorzunehmen, die das Gesetz nicht (mehr) zuläßt."

Sowohl aus dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW als auch aus der Mitte des Landtages ist uns deutlich signalisiert worden, daß es im Rahmen der anstehenden Änderung des Landeswassergesetzes auch zu einer Novellierung des § 92 LWG kommen werde. Allerdings liegt noch immer kein Gesetzesentwurf vor, so daß wir auch keine näheren Angaben über den zeitlichen Rahmen machen können.

Az.: NW IV/1 23-10 de/mu

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