Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 587/1998 vom 20.10.1998

Umlage der Gewässerunterhaltungskosten

Die Geschäftsstelle ist durch mehrere Mitgliedsstädte und -gemeinden gebeten worden, Städte und Gemeinden zu benennen, die ihre Gebührensatzung zur Umlage des Unterhaltungsaufwandes für die Gewässer zweiter Ordnung (Gewässer-Gebührensatzung) auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW geändert haben. Nach § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW sind versiegelte Flächen höher zu bewerten als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen Flächen, insbesondere bei Waldgrundstücken, sollen maßgeblich Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle bittet die Mitgliedsstädte und -gemeinden, Satzungen zu übersenden, die entsprechend der Vorgabe in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW erlassen worden sind. Ergänzend bittet die Geschäftsstelle auch darum, mitzuteilen, welche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW aufgetreten sind, weil das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen der Geschäftsstelle ein Gespräch zu dieser Thematik angeboten hat. Gegenstand dieses Gespräches soll insbesondere sein, wie die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW unter Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwandes praxisgerecht zur Anwendung gebracht werden kann.

Az.: II/2 2418

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