Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 423/2016 vom 22.06.2016

Umbau mit Mitteln der Schul- und Bildungspauschale

Mit Erlass vom 23.05.2013 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Hinweise zur Verwendbarkeit der Schul- und Bildungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz gegeben. Unter Punkt B. 1. „Finanzierungskosten“ des Erlasses heißt es: „Die Mittel der Schulpauschale/Bildungspauschale können in dem Umfang zur Finanzierung aufgenommener Kredite für Investitionen (vgl. §§ 86 GO NRW, 53 Abs. 1 KrO NRW, 23 Abs. 2 LVerbO NRW), soweit es sich bei diesen nicht um bereits abgeschlossene projektbezogene Einzelfördermaßnahmen handelt, verwendet werden, in dem Kredite für den Bau oder Erwerb von neuen Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.“

Ein Mitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW hat die Bezirksregierung Detmold um Prüfung der Frage gebeten, ob eine Verwendung auch für die Umgestaltung und den Umbau von Bestandsgebäuden (hier: eine frühere Hauptschule soll in eine moderne Grundschule umgewandelt werden) in Betracht kommt, da im Erlass wörtlich nur vom Bau oder Erwerb „neuer“ Schulgebäude die Rede ist.

Die Bezirksregierung hat die Verwendung zur Finanzierung der von der Kommune vorgesehenen investiven Maßnahmen gebilligt. Entscheidend sei insoweit, dass die aufgenommenen Kredite nur für Investitionsmaßnahmen entsprechend § 86 Abs. 1 GO NRW verwendet werden. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt in vergleichbaren Konstellationen gleichwohl, sich mit der für die eigene Kommune zuständigen Bezirksregierung im Vorfeld abzustimmen und sich die o.g. Rechtsauffassung vorab bestätigen zu lassen.

Az.: 41.1.1-001/005 mu

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