Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 345/2006 vom 30.03.2006

Übertragung von verwaltungsinternen Personal- und Sachkosten auf Investoren

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 25. November 2005 - BVerwG 4 C 15.04 - entschieden, dass in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB vereinbart werden darf, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Hiervon sind die Kosten für solche Aufgaben ausgenommen, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen darf, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.

Mit dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach eine Gemeinde Personal- und Sachkosten, die ihr anlässlich der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen entstehen, nur dann auf Dritte abwälzen darf, wenn sie - haushaltsrechtlich - nicht in der Lage ist, diese Aufgaben mit eigenem Personal zu erledigen, nicht angeschlossen. Ansonsten ist im Hinblick darauf, dass die Verwaltung einer Gemeinde ohnehin die Aufgaben der städtebaulichen Planung wahrzunehmen hat, eine Kostenübertragung nicht als zulässig erachtet worden, weil Leistungen der Verwaltungen gewissermaßen zweimal - einmal durch das allgemeine Steueraufkommen, zum anderen durch individuelle vertragliche Kostenübertragung -bezahlt werden mussten.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verursachung von verwaltungsinternen Personal- und Sachkosten nicht deshalb verneint werden dürfe, weil diese Kosten vom Gemeindehaushalt ohnehin getragen und unabhängig von der städtebaulichen Planung - sowieso - entstehen würden. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Gemeinden Personal- und Sachmittel zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Dienstleistungsapparats finanzierten. Da die Bediensteten ansonsten andere Dienstleistungen und sachliche Mittel anders eingesetzt hätten als durch ein vom Investor initiiertes Planverfahren, seien die Verwaltungskosten auch nur durch den Investor verursacht worden. Die Aufwendungen für derartige Leistungen seien deshalb auf den Investor abwälzbar, weil es keinen Grund dafür gebe, Gemeinden, die ein Bebauungsplanverfahren mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln betreiben würden, finanziell schlechter zu stellen, als sie stehen würden, wenn sie sich zur Erfüllung der Dienste eines Dritten bedienen würden. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sind hingegen solche Kosten nicht übertragbar, die durch gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Gemeinden verursacht werden. Infolgedessen dürfe das gesamte Bauleitplanverfahren nicht „privatisiert“ werden.

Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

Die Kosten für den Einsatz des Verwaltungspersonals in Ausschüssen und im Rat für den Aufstellungsbeschluss, den Auslegungsbeschluss sowie den Beschluss des Bebauungsplans selbst und plansichernde Maßnahmen (Veränderungssperre) zum Zwecke der Erarbeitung der Verwaltungs- bzw. der Beschlussvorlagen für die genannten Verfahrensschritte sowie die Sachkosten für die Vorlagen selbst einschließlich der Kosten für die Veröffentlichung dürfen nicht auf einen Investor abgewälzt werden. Sämtliche darüber hinausgehende Kosten zur Erarbeitung der Planentwürfe einschließlich der Erarbeitung der Entwürfe der Begründungen hierzu sowie die rein technische Vorbereitung der Verfahrensschritte nach den §§ 3 u. 4 BauGB dürfen dem Investor in Rechnung gestellt werden. Bei der Ermittlung der Kosten für den Einsatz des Verwaltungspersonals sollte von den jeweiligen Einkommensgrößen des eingesetzten Personals ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung der Regeln der HOAI ist nicht angebracht.

Die hier dargestellte Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil eine vertragliche Regelung, wonach auch die nicht übertragbaren Aufgaben als Verwaltungskosten abgewälzt werden, nichtig ist. Eine zulässige Vereinbarung zwischen dem Investor und der Gemeinde über die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Selbstverständlich kann die Erstattung der verwaltungsinternen Kosten nur in dem Umfang verlangt werden, wie er durch das individuelle Planverfahren verursacht worden ist (Zurechenbarkeit).

Az.: II/1 620-01

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