Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 509/2005 vom 16.06.2005

Übertragung der Wahrnehmung von SGB II-Aufgaben

Auf eine Anfrage der Stadt Lippstadt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Einschaltung durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund und den Städte- und Gemeindebund NRW zu der Frage Stellung genommen, ob die Arbeitsgemeinschaft nach SGB II die Wahrnehmung von Aufgaben der Eingliederung der Leistungsgewährung für den Personenkreis der Alleinerziehenden auf eine kreisangehörige Stadt übertragen kann. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch die Gerichte hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dazu wie folgt geäußert:

Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Arbeitsgemeinschaften nehmen aufgrund eines gesetzlichen Auftrages die Aufgaben der Agenturen für Arbeit (§ 44b Abs. 3 S. 1 SGB II) und aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Auftrags die ihnen übertragenen Aufgaben der kommunalen Träger (§ 44b Abs. 3 S. 2 sGB II) wahr. Die Träger der Grundsicherung können Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II), d.h. Aufgaben durch Dritte wahrnehmen lassen (§ 97 SGB II).

Nach § 97 Abs. 1 SGB X können auch Arbeitsgemeinschaften Aufgaben von einem Dritten wahrnehmen lassen. Zwar fehlt für die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II eine ausdrückliche Befugnisnorm. § 6 Abs. 1 S. 2, § 17 SGB II regeln allerdings eine Einbeziehung Dritter in die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II. Diese Vorschriften knüpfen an die entsprechende Rechtslage und Praxis bei der Sozialhilfe und der Arbeitsförderung für Arbeitslosenhilfebezieher an.

Aufgrund einer Gesamtanalogie geht das BMWA davon aus, dass die Arbeitsgemeinschaften berechtigt sind, Dritte in die Erledigung der aufgrund gesetzlichen Auftrags von den Arbeitsgemeinschaften wahrzunehmenden Aufgaben einzubeziehen.

Az.: III 810-2/2

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