Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 463/2001 vom 05.08.2001

Übertragung der Pflichten nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das Innenministerium des Landes NRW hat am 08.06.2001 den nachfolgenden Erlaß zur Übertragung der Pflichten gem. § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW herausgegeben:

"Gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW kann die Gemeinde einer Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängede Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Der Anstalt des öffentlichen Rechts kann also nicht nur die Durchführung von Aufgaben, sondern auch die Aufgabe selbst übertragen werden.

Das MUNLV hat dazu durch Erlaß vom 19.02.2001 klargestellt, daß die Überführung der in § 18 a Abs. 1 WHG genannten und in § 53 Abs. 1 LWG grundsätzlich den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben auf eine AöR zu den Grundsatzentscheidungen einer Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts gehört. Soweit die Gemeinde in diesem Rahmen auf der Grundlage des § 114 a Abs. 3 GO von der Möglichkeit einer Aufgabenübertragung Gebrauch machen will, findet mit der Übertragung der in § 18 a Abs. 1 WHG genannten Aufgaben auf die AöR auch ein materiellrechtlicher Pflichtenübergang statt. Nicht übertragbar auf die AöR ist die gem. § 53 Abs. 1 LWG von den Gemeinden verlangte Vorlage eines Abwasserbeseitigungskozepts, da die landeswassergesetzliche Regelung den Gebietsbezug in den Vordergrund stellt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, noch einmal klarzustellen, daß nach von hier aus in Übereinstimmung mit dem MUNLV vertretener Rechtsauffassung § 114 a Abs. 3 GO auch im Geltungsbereich des Landesabfallgesetzes eine ausreichende Ermächtigung für die materiellrechtliche Übertragung der Pflichten gem. § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf eine gemeindliche Anstalt des öffentlichen Rechts darstellt. Regelungen des Landesabfallgesetzes stehen einer solchen materiellrechtlichen Aufgabenübertragung auf die AöR jedenfalls nicht engegen.

Der Landesgesetzgeber hat zwar einerseits als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in § 5 Abs. 1 bzw. 6 Landesabfallgesetz die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden bestimmt, andererseits hat er in § 5 Abs. 7 LAbFG aber ausdrücklich zugelassen, daß sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Wege der kommunalen Zusammenarbeit nach GKG NRW zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Zweckverbandes bedienen oder geeignete Dritte damit beauftragen. Aus der Differenzierung zwischen der Beauftragung Dritter und der Einschaltung eines Zweckverbandes zur Erfüllung der Aufgabe wird deutlich, daß mit "Bedienen" im Sinne von § 5 Abs. 7 LAbfG nicht lediglich eine Drittbeauftragung, sondern eine materielle Aufgabenübertragung gemeint ist. Diese Regelung über die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben zur Abfallentsorgung ist deklaratorisch und sollte lediglich klarstellen, daß § 6 Abs. 1 GKG auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Abfallentsorgung gilt. Eine solche spezialgesetzliche Ermächtigung zur Klarstellung vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 7 LAbfG wäre zwar auch für die Aufgabenübertragung auf eine gemeindliche AöR wünschenswert, ist aber nicht zwingend erforderlich. Insofern ist die Ermächtigung zur Aufgabenübertragung in § 114 a Abs. 3 GO NRW für eine materiellrechtliche Aufgabenübertragung im Bereich der Abfallentsorgung ausreichend.

Dem steht auch nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entsorgungspflichten in § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt sind und sich aus § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG ergibt, daß eine Aufgabenübertragung nicht möglich ist für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und die Pflicht zur Entsorgung insoweit bei den durch Landesrecht festgelegten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bleibt. Denn dies sind kreisangehörige Gemeinden und in Verbindung mit § 114 a Abs. 3 GO im Falle einer materiellrechtlichen Aufgabenübertragung die gemeindlichen Anstalten des öffentlichen Rechts."

Az.: G/3 810-00

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