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StGB NRW-Mitteilung 586/2006 vom 24.08.2006

Übernahme von Bestattungskosten

Nach § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes sind zur Bestattung in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) verpflichtet. Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

In den Hinweisen des Gesundheitsministeriums NRW zur Auslegung und Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 hat das Ministerium ausgeführt, nach der Gesetzesbegründung bedeute der im Gesetz verwendete Begriff der „Rangfolge“, dass die Bestattungspflicht eine in der Rangfolge vorrangigen (auch wenn diese nicht zahlungsfähig ist) Person die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der im Rang nachfolgenden definitiv ausschließe. Dies finde seine Rechtfertigung in der persönlichen Nähe des vorrangig Verpflichteten zu dem Verstorbenen. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Bestattung, soweit wie möglich, in Übereinstimmung mit den Wünschen der Verstorbenen durchgeführt werde. Zugleich soll eine größere Rechtssicherheit unter den Hinterbliebenen über die sie treffende und die sie nicht treffende Bestattungspflicht erreicht werden als unter dem bisherigen Zustand, bei dem die Gemeinden ein breites Auswahlrecht unter den verschiedenen Hinterbliebenen (auch bei unterschiedlichen Verwandtschaftsgraden zu verstorbenen Personen) in Anspruch genommen hätten. Gelinge es in der Zeit vor der Bestattung nicht, die vorrangige Person festzustellen (auch nicht unter Einschaltung auskunftgebender weiterer Verwandter), werde die Gemeinde die Bestattung gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz veranlassen und (nur) die vorrangigste Person oder die vorrangige Personengruppe, z.B. in der Rangstufe 3 eines der oder die volljährigen Kinder zur Kostenerstattung heranziehen können. Deren zielrechtliche Ausgleichsansprüche gegeneinander und gegen den Erben blieben davon unberührt.

Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem Gesundheitsministerium NRW mehrfach darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut eine derart enge Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz nicht erforderlich mache. Auch aus den Gesetzesmaterialien seien keine zwingenden Argumente für eine solche Auslegung zu entnehmen. Mit Erlass vom 11. August 2005 hat das Gesundheitsministerium gegenüber den Bezirksregierungen deshalb auf folgendes hingewiesen: „Mit Rücksicht darauf, dass der Wortlaut eine derart enge Auslegung nicht zwingend gebietet und die Gesetzesmaterialien bei der Interpretation nur unterstützend herangezogen werden können, halte ich hieran nicht mehr fest.“ Auf dieser Grundlage hatten die Friedhofsträger wieder die Möglichkeit, einen nachrangig Verpflichteten als Bestattungspflichtigen heranzuziehen.

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren hat das OVG NRW in der Begründung zu seinem Beschluss vom 31.03.2006 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz nunmehr ausgeführt, dass schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließe. Für dieses Verständnis spreche der Wortlaut der Vorschrift und der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

Ob dem OVG NRW der aktuelle Erlass des Gesundheitsministeriums NRW vom 11. August 2005 bekannt war, ist der Geschäftsstelle nicht bekannt.

Vor diesem Hintergrund hat das Gesundheitsministerium NRW mit Erlass vom 30. Juni 2006 seinen Erlass vom 11. August 2005 zurückgezogen. Hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz gelten damit wieder die Hinweise des Gesundheitsministeriums NRW zur Auslegung und Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003.

Az.: IV/2 873-00

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