Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 303/2006 vom 11.04.2006

Übernahme landesrechtlicher Regelungen in Hundesteuersatzungen

Mit Mitteilung Nr. 159 v. 11.02.2005 hatten wir über ein Urteil des OVG Münster vom 25.11.2004 (Az.: 14 A 2973/02) zu einem dynamischen Verweis in der Hundesteuersatzung informiert. Das OVG hatte entschieden, dass im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde ein dynamischer Verweis in der Hundesteuersatzung auf die Rasseliste der Landeshundeverordnung unzulässig sei. Die in Rede stehende Hundesteuersatzung enthielt keine eigene Bestimmung der Hunde, für die die erhöhte Hundesteuer erhoben werden sollte, sondern verwies auf § 2 Landeshundeverordnung NRW und auf die Rasseliste in Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW „in der jeweils geltenden Fassung“.

In einem Beschluss des 10. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 (Az.: BVerwG 10 B 34.05) ist jetzt klargestellt worden, dass ein Satzungsgeber, der „Kampfhunde“ wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen kann, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Der Satzungsgeber trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Beschluss aus, dass es außer Frage stehe, dass ein Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers entweder durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen kann, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangten, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsste, bevor sie eine hierauf gestützte ordnungs- oder steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Es diene im Gegenteil der Rechtseinheit und sei in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienten, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können.

Nach diesem Beschluss ist u. E. auch ein bloßer Verweis in der Hundesteuersatzung auf die Rasseliste der Landeshundeverordnung bzw. des Landeshundegesetzes zulässig. Wegen der besseren Lesbarkeit bzw. der Normenklarheit empfiehlt sich u. E. jedoch im Falle der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde die wörtliche Aufnahme einer Regelung in den Normtext der Satzung. So sieht auch die Hundesteuer-Mustersatzung des StGB NRW neben einer abstrakt generellen Regelung zur Abgrenzung des Begriffes eines gefährlichen Hundes die Aufzählung bestimmter Hunderassen vor.

Der Beschluss des BVerwG kann im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Kommunale Aufwandsteuern“, „Hundesteuer“ abgerufen werden.

Az.: IV/1 933-01

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