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StGB NRW-Mitteilung 437/2010 vom 22.10.2010

Übernahme der Kosten ordnungsbehördlicher Bestattungen

In § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz ist eine Rangfolge der zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen enthalten. Kommt der Bestattungspflichtige seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz NRW).

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Hinterbliebene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen bzw. diese ablehnen. Die örtliche Ordnungsbehörde nimmt dann auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz eine Ersatzvornahme vor und richtet an den zur Bestattung Verpflichteten einen Bescheid auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.Die Hinterbliebenen weisen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht selten daraufhin, dass die Begleichung der Hauptschuld für sie eine unbillige Härte bedeute, da sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Behördlicherseits wurde in diesem Zusammenhang in der Regel auf § 74 SGB XII verwiesen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.03.2009 (Az.: 27 K 5617/07) noch festgestellt, dass dieser eigenständige sozialhilferechtliche Anspruch in Härtefällen die sich aus der Bestattungspflicht der ergebende finanzielle Belastung auffange, weil die Bestimmung den Fall erfasse, dass dem Bestattungspflichtigen die Kostentragungspflicht unzumutbar sei, weil er selbst finanziell nicht zur Kostendeckung in der Lage sei. Diese Auslegung hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Vollstreckung der Kosten für die Ersatzvornahme der ordnungsbehördlichen Beisetzung wirtschaftliche Gegebenheiten in der Regel nicht mehr entgegengesetzt werden konnten.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil am 30.07.2009 darauf hingewiesen, dass es der Auffassung ist, dass § 74 SGB XII das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 14 Abs. 2 Kostenordnung nicht unberührt lasse. Die anderslautenden Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum, die sich überwiegend auf das Bestattungsrecht anderer Bundesländer, zum Teil aber auch Nordrhein-Westfalen bezögen, würden nicht überzeugen. Nach § 74 SGB XII würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hier zu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen.

Ein zur Kostentragung Verpflichteter im Sinn dieser bundesrechtlichen Vorschrift sei in Fällen der Notbestattung nur derjenige, dem das Bundesrecht diese Kosten auferlege. Sehe das Landesrecht jedoch Ausnahmen von der Bestattungspflicht vor, wie dies in Nordrhein-Westfalen in Fällen der unbilligen Härte nach § 14 Abs. 2 Kostenordnung der Fall sei, greife § 74 SGB XII nicht ein. Insofern bestimme das Landesrecht in diesen Fällen den Umfang des sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruches aus § 74 SGB XII (und nicht umgekehrt dieser Anspruch über das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 14 Abs. 2 Kostenordnung NRW).

Diese Auslegung des § 14 Abs. 2 Kostenordnung (bzw. jetzt § 24 Abs. 2 VO VwVG) hat zur Folge, dass im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 2 Kostenordnung NRW § 74 SGB XII nicht mehr zur Anwendung kommt. Dies wiederum führt dazu, dass die örtlichen Ordnungsbehörden in vielen Fällen die Kosten der ordnungsbehördlichen Bestattung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz selbst zu tragen haben. Dies ist insbesondere für die Städte oder Gemeinden besonders problematisch, die im größeren Umfang über Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime) verfügen.

Diese Kommunen werden auf der Grundlage der Ausführungen des OVG NRW nun noch stärker als bislang mit zusätzlichen Kosten für ordnungsbehördliche Bestattungen belastet.Der Städte- und Gemeindebund NRW hält es für sinnvoller, wenn bei Vorliegen einer finanziellen Notlage des Hinterbliebenen die Kosten der ordnungsbehördlichen Bestattung nicht von der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern vom Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des § 74 SGB XII übernommen werden müssen. Nur durch die Anwendung des § 74 SBG XII kann sicher gestellt werden, dass einzelne Kommunen nicht besonders belastet werden.Die Geschäftsstelle hat sich in der Angelegenheit an das Innenministerium NRW mit der Bitte gewandt, § 14 Abs. 2 Kostenordnung NRW bzw. § 24 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dahingehend zu ergänzen, dass die Anwendung des § 74 SGB XII unberührt bleibt.

Das Innenministerium NRW hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Ergänzung des § 74 SGB XII mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sei. Regelungsgegenstand der Vorschrift sei der finanzielle Ausgleich eines sozialhilferechtlichen Bedarfs, der in der Entlastung des Verpflichteten von den Kosten der Bestattung für den Fall bestehe, dass ihm die Übernahme nicht zugemutet werden könne. Ein solcher Ausgleich setze zwingend die Möglichkeit einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Eine Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne könne für den Staat und damit auch für die Kommunen jedoch in keinem Fall bestehen. Eine Erweiterung des § 74 SGB XII würde daher dazu führen, dass im Sozialhilferecht ein Anspruch für einen nicht sozialhilferechtlichen hilfeberechtigten Anspruchsteller geschaffen werden würde.

Darüber hinaus habe eine Verlagerung der Kostentragungspflicht von der Ordnungsbehörde hin zum Träger der Sozialhilfe zur Folge, dass bei einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch unterschiedliche Behörden die Aufgaben der Vollstreckung und Kostentragung auseinanderfallen. Dies sei mit dem vollstreckungsrechtlichen Grundsatz nicht vereinbar, dass die mit der Aufgabenerfüllung beauftragte Behörde auch die hierbei anfallenden Kosten zu tragen habe. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz wären besondere Gründe erforderlich, die vorliegend nicht ersichtlich seien.Aufgrund dieser Überlegungen erscheine eine Gesetzesänderung in der angeregten Form derzeit nicht angezeigt.Die Geschäftsstelle wird abstimmen, ob eine weitere Initiative für eine entsprechende Regelung sinnvoll ist.

Az.: IV/2 873-00

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