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StGB NRW-Mitteilung 447/1996 vom 20.09.1996

Übermittlung von Meldedaten an Gebührenbeauftragte des WDR

Der Geschäftsstelle ist bekannt geworden, daß der WDR sich an Mitgliedsgemeinden mit der Bitte gewandt hat, einem Gebührenbeauftragten des WDR die Einwohnerdaten der Gemeinde, möglichst in einer straßenweisen Sortierung, zu überlassen. Offenbar als Beleg der Rechtmäßigkeit einer derartigen Meldedatenübermittlung wies der WDR in diesen Schreiben auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.11.1994 - 1 S 310/94 - hin. Dieses Vorgehen stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken. Rechtsgrundlage der gewünschten Meldedatenübermittlung kann nur § 31 Abs. 1 Meldegesetz NW sein. Eine Meldedatenübermittlung ist danach nur dann zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der dem WDR obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hieran fehlt es.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 31 Abs. 1 Meldegesetz NW muß berücksichtigt werden, daß der WDR einen Großteil der verlangten Daten bereits durch regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an die GEZ erlangt hat und auch weiterhin erhält (§ 9 a Meldedatenübermittlungsverordnung NW). Da die Gebührenbeauftragten des WDR im Falle einer Übermittlung von Meldedaten durch die Meldebehörde die Daten im Auftrag des WDR verarbeiten (§ 8 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag), ist der WDR auch für diese Daten nach §§ 11, 3 Datenschutzgesetz NW als Empfänger der Datenübermittlungen anzusehen. Vor dem Hintergrund, daß der WDR über die GEZ seit 1988/89 die in § 9 a Meldedatenübermittlungsverordnung NW bezeichneten Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle volljähriger Einwohner erhält, muß angenommen werden, daß damit die Einwohner im Hinblick auf die Ermittlung der Rundfunkgebührenpflicht im Laufe der Zeit weitgehend erfaßt worden sind und erfaßt werden. Ein rechtlich anerkennenswerter Bedarf an zusätzlichen Meldedaten besteht nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem o.g. Urteil des VGH Baden-Württemberg. Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Baden-Württembergische Landesrecht kannte eine den § 9 a Meldedatenübermittlungsverordnung NW entsprechende Regelung und damit die regelmäßige Meldedatenübermittlung an die GEZ oder die Landesrundfunkanstalt nicht. Der VGH Baden-Württemberg hat vielmehr festgestellt, daß "dem beachtlichen Interesse der Landesrundfunkanstalt an der Datenübermittlung mit dem Ziel der Ausschöpfung des Gebührenanspruchs und der gleichmäßigen Heranziehung der Gebührenschuldner (...) durch den Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber durch Schaffung entsprechender Regelungen Rechnung getragen werden" könnte, mithin bei Bestehen einer dem § 9 a Meldedatenübermittlungsverordnung vergleichbaren Regelung eine weitere Datenübermittlung nicht geboten wäre.

Die im Rahmen einer Melderegisterauskunft nach § 31 Abs. 1 Meldegesetz NW erlangten Daten sind für die Aufgabenerfüllung des WDR nur von untergeordneter Bedeutung. Auch aus diesem Grunde scheidet eine Auskunft aus. Angesichts der vom WDR in seinem Jahresbericht 1994 selbst dargestellten hohen Erfassungsdichte kann über die begehrte Melderegisterauskunft nur ein verschwindend geringer Teil an weiteren Gebührenpflichtigen ermittelt werden.

Selbst wenn in einigen Bereichen wegen einer unterdurchschnittlichen Anmeldequote von Gebührenausfällen ausgegangen werden muß, ist die Auskunft nach § 31 Abs. 1 Meldegesetz NW zu versagen. Denn Angesichts der regelmäßigen Datenübermittlung (§ 9 a Meldedatenübermittlungsverordnung NW) und der dem WDR zur Verfügung stehenden sonstigen Erkenntnisquellen bestehen durchgreifende Zweifel, daß ohne die begehrte Auskunft der Aufgabenerfüllung des WDR (also die Erhebung der Rundfunkgebühren) erheblich erschwert würde. Der Umstand, daß die Übermittlung der begehrten Daten an den WDR die Aufgabenwahrnehmung erleichtert, reicht nicht aus, die Erforderlichkeit der Datenübermittlung im Sinne des § 31 Abs. 1 Meldegesetz NW zu bejahen.

Mithin liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung von Meldedaten an den WDR neben der regelmäßigen Meldedatenübermittlung nach § 9 a Meldedatenübermittlungsverordnung nicht vor. Entsprechende Begehren des WDR sind daher zurückzuweisen.

Az.: I/2-038-50-6

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