Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 671/2001 vom 05.11.2001

Überleitungsvorschrift für Bauplanungsverfahren

Die Änderung des BauGB wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie in festgestellten Umsetzungsdefiziten hinsichtlich der Ursprungsfassung der UVP-Richtlinie eingeführt. Diese Änderung ist seit dem 03.08.2001 wirksam (s. Art. 25 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.07.2001, BGBl. I S. 1950). Praktische Konsequenz der Neufassung des Rechts der UVP ist, daß im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in deutlich mehr Fällen als bisher eine UVP durchzuführen ist.

§ 245 c BauGB enthält eine Übergangsregelung für die Anwendbarkeit der BauGB-Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei ergeben sich die verschiedenen in den Absätzen 1-3 geregelten Zeiträume aus den europarechtlichen Umsetzungsvorgaben der vorgenannten Richtlinien ins nationale Recht.

1. Grundsätzlich sind gemäß § 245 c Abs. 1 BauGB alle laufenden Bebauungsplanverfahren nach den jetzt maßgeblichen Vorschriften zu Ende zu führen. Damit verbundene Verfahrensschritte müssen also nachgeholt bzw. unter Beachtung der neuen Rechtslage wiederholt werden (z.B. erneute Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes unter Beifügung eines Umweltberichtes gemäß § 2 a BauGB).

2. Abweichend davon können gemäß § 245 c Abs. 2 BauGB Bebauungsplanverfahren, die bereits vor dem 14.03.1999 - dem Ablaufzeitpunkt der Umsetzungsfrist für die Änderungsrichtlinie 97/11/EG - förmlich eingeleitet wurden, nach den Vorschriften des BauROG 1998 zu Ende geführt werden.

3. In Abweichung von den vorgenannten Regelungen, sind gemäß § 245 c Abs. 3 BauGB Bebauungspläne gänzlich UVP-frei. Es handelt sich um Bebauungsplanverfahren, die vor dem 03.07.1988 durch Aufstellungsbeschluß oder anderweitig begonnen worden sind. Der 03.07.1988 ist der Ablaufzeitpunkt der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie zur UVP vom 27.06.1985 (85/337/EWG, DVBl. 1987, 829).

Az.: II/1 620-01

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