Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 479/1998 vom 20.08.1998

Überlassungspflicht für vermischte Abfälle

In den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 149, Nr. 187 und Nr. 276 hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß das Verwaltungsgericht Sigmaringen, das Verwaltungsgericht Regensburg sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden haben, Abfallgemische aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" müßten von Abfallbesitzern (die nicht private Haushaltungen sind, z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe) den Städten und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG als "Abfall zur Beseitigung" überlassen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Abfallbesitzer vor Ort an der Anfallstelle der Abfälle keine Sortierung oder sonstige Abfalltrennung in "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" durchführen.

Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG Koblenz) mit Beschluß vom 23.02.1998 (Az: 8 B 13.077/97 -) angeschlossen. Nach dem OVG Koblenz können die Kommunen als entsorgungspflichtige Körperschaften verlangen, daß ihnen "Abfälle zur Verwertung" aus gewerblicher Herkunft dann überlassen werden, wenn diese mit "Abfällen zur Beseitigung" unterschiedslos in einem Container vermischt gelagert und nicht wieder entmischt werden. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, daß durchaus von den Abfallbesitzern, die nicht private Haushaltungen sind (z.B. von Industrie- und Gewerbebetrieben) verlangt werden kann, daß diese ihre "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" vor Ort getrennt in verschiedenen Abfallgefäße sammeln müssen. Die bloße Vermischung von "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" in einem Container führt deshalb nicht dazu, daß die Abfallüberlassungspflicht der Industrie- und Gewerbebetriebe gegenüber einer Stadt/Gemeinde generell entfällt. Vielmehr besteht eine Abfallüberlassungspflicht für Industrie- und Gewerbebetriebe nur dann nicht, wenn diese die bei ihnen anfallenden "Abfälle zur Verwertung" getrennt von den "Abfällen zur Beseitigung" in einem gesondertem Abfallgefäß bzw. Container sammeln und für diese "Abfälle zur Verwertung" schlüssig und nachvollziehbar konkrete Verwertungsverfahren und konkrete Verwertungswege darlegen.

Az.: II 31-02-5 qu/g

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